Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 11.07.2013 – 23 XIV 2825/B
ECLI:DE:AGDT:2013:0711.23XIV2825B.00
Tenor
Gegen den Betroffenen wird die Abschiebungshaft angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist eingetreten am 11.07.2013 um 15.10 Uhr mit Bekanntgabe an den Betroffenen im Anhörungstermin.
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 22.07.2013 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Detmold hat am 19.06.2013 – ergänzt durch den Antrag vom 11.07.2013 – die Anordnung der Abschiebungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene reiste im April 2003 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag.
Durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.05.2003 wurde festgestellt, dass dem Betroffenen in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht. Eine hiergegen vom Betroffenen beim AG A erhobene Klage wurde am 18.04.2005 abgewiesen; seit dem 07.05.2005 ist die Entscheidung rechtskräftig.
Nachdem der Betroffene nach Einleitung des Abschiebeverfahrens seit dem 04.10.2005 für nahezu 3 Jahre untergetaucht war, stellte er am 09.07.2008 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, auch dieser wurde – nunmehr rechtskräftig – abgelehnt.
Die durch den Betroffenen im April 2012 zugesagte freiwillige Ausreise, weswegen die bereits für April vorgesehene Abschiebung storniert wurde, fand nicht statt. Nach aktuell für Mai 2013 nochmal gegebener Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise, erklärte sich der Betroffene hierzu nicht bereit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anliegenden Anträge der Ausländerbehörde verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin im wesentlichen seinen Vortrag vor den Verwaltungsgerichten wiederholt und mehrfach auf die ihm angeblich drohende Todesgefahr hingewiesen; insoweit nichts vorgebracht, was Ausführungen in den Anträgen wesentlich entkräften könnte.
Demnach war nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft (Sicherungshaft) anzuordnen, weil er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist und er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Zwar hat er im heutigen Anhörungstermin nochmals betont, er sei nunmehr zur freiwilligen Ausreise ab August 2013 bereit, dies ist aber aufgrund seines bisherigen Verhaltens als Schutzbehauptung anzusehen.
Die Haft zur Sicherung der Abschiebung ist in diesem Fall verhältnismäßig.
Auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen, dem eine erneute Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt wurde, auch jetzt nicht freiwillig ausreisen würde. Er hat sich bereits in der Vergangenheit einer angesetzten Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Es ist daher anzunehmen, dass der Betroffene bei unterbleibender Verhaftung sich erneut der Abschiebung entziehen würde.
Abschiebungshindernisse, namentlich Krankheit, aufgrund derer eine Abschiebung nicht verhältnismäßig wäre, sind nach den aktuellen Angaben der Stadt Detmold erkennbar nicht gegeben.
Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich und angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Detmold, I-Str., 32756 Detmold, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.