Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 15.07.2017 – 34 F 103/17
ECLI:DE:AGDT:2017:0715.34F103.17.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB nicht vorliegen.
Gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Neben der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hängt der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss davon ab, ob der berechtigte Ehegatte bedürftig, das heißt außerstande ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dabei kommt es nicht auf den Maßstab von §§ 114 ff ZPO an; entscheidend ist vielmehr die Billigkeit, nach der sich auch der Umfang des Anspruchs richtet (Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Auflage 2017, § 1360 a Rdnr. 11). Ein Vorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt, wobei bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren (OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1286).
Die Antragstellerin ist gemessen an diesen Maßstäben in der Lage, die Verfahrenskosten in Form der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die für das Scheidungsverfahren i.H.v. voraussichtlich 3.771,60 € anfallen werden, zu zahlen.
Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.351,00 € zuzüglich 941,00 € Unterhalt. Den diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners (der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG nicht anwaltlich vertreten sein muss) ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Mietkosten hat die Antragstellerin nicht. Damit verfügt sie über ein nicht unerhebliches Eigeneinkommen. In diesem Fall kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner über ein deutlich höheres Einkommen verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2013, II-5 UF 193/12, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
Zudem verfügt die Antragstellerin ihren eigenen Angaben zufolge über Rücklagen in Höhe von 30.000,00 €. Auch wenn sie aus diesem Vermögen die Verfahrenskosten zu tragen hat, verbleibt noch ein ausreichender Betrag für Not und Krankheit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 4, 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.