Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 03.05.2018 – 23 XIV (B) 193/18
ECLI:DE:AGDT:2018:0503.23XIV.B193.18.00
Tenor
Auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt X
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
Der Antrag ist nach Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begründet.
Die Ausländerbehörde der Stadt X hat beantragt, gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft anzuordnen. Es liegen dringende Gründe dafür vor, dass gegen d. Betroffenen die Abschiebehaft bzw. Überstellungshaft anzuordnen ist.
Der oben genannte Betroffene reiste erstmals im November 2016 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 02.01.2017 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 06.06.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und es wurde die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland nach Rumänien angeordnet. Die Bestandskraft trat am 18.07.2017 ein.
Die erforderlichen Rückführungspapiere liegen vor, bzw. können als EU-LP kurzfristig bereitgestellt werden. Die rumänischen Behörden haben sich bereits für zuständig erklärt. Die Rückschiebung des Betroffenen ist bis spätestens 29.05.2018 auf dem Luftwege möglich. Aktuelle Gründe für eine Duldung oder die Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels für den Betroffenen, welche die Rechtswidrigkeit seines weiteren Aufenthaltes entfallen lassen würden, sind nicht ersichtlich.
Seit dem 18.07.2017 hält sich der Betroffene ohne Berechtigung im Bundesgebiet auf.
Der Betroffene ist untergetaucht im Sinne von § 2 Abs. 14 Aufenthaltsgesetz, so dass die Sicherungshaft zu Überstellung anzuordnen war. Eine für den 23.04.2018 geplante kontrollierte Rücküberstellung konnte nicht erfolgen, da der Betroffene seit dieser Zeit in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr angetroffen worden ist, was durch eine Begehung seines Zimmers und durch Auskünfte der Mitbewohner sowie aufgrund seiner eigenen Angaben feststeht.
Nach § 420 FamFG ist dem Betroffenen die Möglichkeit der Anhörung gewährt worden. Er erklärte bei der Anhörung nichts, was die Gründe für die Abschiebehaft entfallen ließen.
Nach dem Ergebnis der Anhörung war die Überstellungshaft anzuordnen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erfüllt sind.
Der Betroffene hält sich im Bundesgebiet auf, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Er ist bislang bei keinem Überstellungsversuch in seiner Unterkunft angetroffen worden und hielt sich bis zu seiner vorläufigen Festnahme unter unbekannter Anschrift auf, so dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass er sich zu Überstellung auch in Zukunft nicht zur Verfügung hält.
Die Anordnung der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig.
Die Haftdauer von wenigen Wochen stellt demgegenüber einen eher geringen Eingriff in seine Rechte dar. Der Betroffene verfügt in Deutschland auch weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen, die durch die Verhängung der Abschiebehaft verletzt werden.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.