Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold
Amtsgericht Detmold Beschluss vom 31.01.2025 – 10 IN 214/07
Insolvenzgericht - Rechtspfleger/-in · ECLI:DE:AGDT:2025:0131.10IN214.07.00
Gründe
Der Insolvenzverwalter hat bei der B-Versicherung AG eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für sich abgeschlossen. Diese Kosten sind gemäß § 4 Abs. 3 InsVV als Auslagen zu erstatten, wenn die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. Dies ist bis zur Einreichung seines Schlussberichts zu bejahen. Allerdings hat es der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag versäumt, diese Kosten zur Festsetzung geltend zu machen. Unter dem Punkt VI "Auslagen" teilt er mit, dass er Auslagen für seine Versicherung der Masse entnommen hat, berücksichtigt diese Ausgabe jedoch nicht gesondert in seinem Vergütungsantrag.
Über diesen Vergütungsantrag ist rechtskräftig gemäß Beschluss des Rechtspflegers vom 29.12.2022 und durch Entscheidung des Richters am Landgericht vom 16.02.2024 entschieden worden. Da lediglich die Auslagenpauschale beantragt wurde, ist diese festgesetzt worden. In seinem Schriftsatz vom 15.04.2024 behauptet der Insolvenzverwalter, die Versicherungsprämie sei nicht Gegenstand seines Vergütungsantrags gewesen, da er diese nicht beantragt habe. Daher sei noch keine Entscheidung getroffen worden. Rechtspfleger und Richter dürfen gemäß § 4 InsO, § 308 Abs. 1 ZPO nichts zusprechen, was nicht beantragt wurde und aufgrund ihrer Verpflichtung zur Neutralität keine Hinweise geben, dass bestimmte Auslagen noch beantragt werden könnten. Aus Gründen der Rechtssicherheit erwachsen Vergütungsanträge in Rechtskraft. Die Gläubiger des Verfahrens müssen darauf vertrauen können, dass nicht weitere Vergütungsanträge die Insolvenzmasse schmälern. Eine Ausnahme ist die Vergütung für spätere Massezuflüsse; ein solcher Fall liegt nicht vor.
Die Tatsache, dass die Versicherungsbeträge aus der Insolvenzmasse entnommen wurden, und dass eine Entnahme durch vorherige Vorschussbeschlüsse bewilligt wurden, rechtfertigt es nicht, auf eine Festsetzung der Vergütung zu verzichten. Die Tatsache, dass Haftpflichtprämien in der Insolvenzrechtlichen Vergütung (InsVV) abgehandelt werden, beweist, dass diese Prämien vom Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag gesondert zu beantragen sind. Da dies nicht rechtzeitig geschehen ist, sind die Ansprüche präkludiert. Eine frühere andere unrechtmäßige Vorgehensweise in der Praxis ist unbeachtlich. Die Gläubiger müssen befugt sein, sich zur Höhe der Versicherungsprämien im Zuge der Vergütungsfestsetzung äußern zu können.
Die nach Einreichung der Schlussrechnung entstandenen Haftpflichtprämien sind keine notwendigen Kosten der Insolvenzverwaltung, da nach Abwicklung des Verfahrens kein besonderes Haftungsrisiko mehr besteht. Entsprechend wurde durch Beschluss vom 19.11.2024 die Ermächtigung zur Entnahme der Beträge für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung - den Insolvenzverwalter betreffend - aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 29.06.2023 entschieden, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Vorschüsse, die ihm gemäß der abschließenden und rechtskräftigen Festsetzungsentscheidung nicht zustehen, an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen.
„b) Stellt sich heraus, dass der Insolvenzverwalter mehr aus der Insolvenzmasse entnommen hat als ihm entsprechend der maßgeblichen, abschließenden und rechtskräftigen Festsetzungsentscheidung zusteht, ist der Insolvenzverwalter nach allgemeiner Meinung verpflichtet, den zu viel entnommenen Anteil an die Masse zurück zu leisten (vgl. Jaeger/Schilken, InsO, § 63 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 9 InsVV Rn. 35; Stephan/Riedel/Stephan, InsVV, 2. Aufl., § 9 Rn. 36; Haarmeyer/Mock, InsVV, 6. Aufl., § 9 Rn. 27; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 9 Rn. 78; Graeber/Graeber, InsVV, 4. Aufl., § 9 Rn. 110; Graeber, NZI 2014, 147, 148; Blersch, FS Kübler S. 51, 57). Entnimmt der Insolvenzverwalter die Vergütung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses, ist er verpflichtet, die entnommene Vergütung sogleich an die Masse zurückzuzahlen, wenn der Beschluss aufgehoben oder zu seinem Nachteil geändert wird (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 25/12, NZI 2014, 709 Rn. 13). In diesem Fall ergibt sich der Rückforderungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 102 ff; vom 20. März 2014, aaO Rn. 10 ff).“
(BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - IX ZR 153/22 -, Rn. 11, juris)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Detmold, 31.01.2025
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