Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold

Amtsgericht Detmold Beschluss vom 26.08.2025 – 30 F 63/25

Familiengericht · ECLI:DE:AGDT:2025:0826.30F63.25.00

Gründe

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 01.05.2015

Ende der Ehezeit: 28.02.2025

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der O. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,2613 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,1307 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 66.969,38 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der U. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.201,40 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.600,70 Euro zu bestimmen.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

3. Bei der L. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,2751 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,1376 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 57.642,49 Euro.

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

4. Bei der I. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 38,69 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,83 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 4.593,02 Euro.

Übersicht:

Antragsteller

Die O., Kapitalwert: 66.969,38 Euro

Ausgleichswert: 7,1307 Entgeltpunkte

Die U.

Ausgleichswert (Kapital): 4.600,70 Euro

Antragsgegnerin

Die L., Kapitalwert: 57.642,49 Euro

Ausgleichswert: 6,1376 Entgeltpunkte

Die I., Kapitalwert:

4.593,02 Euro

Ausgleichswert: 18,83 Versorgungspunkte

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Das Anrecht des Antragstellers bei der U. mit einem Kapitalwert von 4.600,70 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. mit einem Kapitalwert von 4.593,02 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 7,68 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.494,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der O. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,1307 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der U. (Vers. Nr. N02) mit dem Ausgleichswert von 4.600,70 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der L. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,1376 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 4.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I. (Vers. Nr. N04) mit dem Ausgleichswert von 18,83 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG in Verbindung mit der Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin vom 04.03.2025.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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