Rechtsprechung / Amtsgericht Detmold

Amtsgericht Detmold Beschluss vom 07.10.2025 – 32 F 214/23

Amtsgericht - Familiengericht · ECLI:DE:AGDT:2025:1007.32F214.23.00

Gründe

I. Scheidung

Gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines der beteiligten Ehegatten widerspricht.

II. Versorgungsausgleich

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist zur Zeit nicht möglich.

Es steht zwar aufgrund der Auskunft der L. vom 3.9.2024 fest, dass sich die ehezeitanteiligen Rentenanwartschaften des Antragstellers auf monatlich 625,23 Euro belaufen.

Die von der L. aus dem ungeklärten Versicherungskonto der Antragsgegnerin errechneten ehezeitanteiligen Anwartschaften von monatlich 207,01 Euro können dem Versorgungsausgleich aber nicht zugrunde gelegt werden.

Aufgrund der vorhandenen Lücken im Versicherungsverlauf ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin tatsächlich höhere Anwartschaften zustehen. Der Antragsteller muss nicht hinnehmen, dass von seinem Versicherungskonto ungerechtfertigt hohe Anwartschaften auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen werden. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften eines Ehegatten können nur erfolgen, wenn die Höhe der auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten feststeht. Die Klärung des Versicherungskontos der Antragsgegnerin scheitert an ihrer fehlenden Mitwirkung.

Es wurde gegen die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Auskünfte bereits ein Zwangsgeld festgesetzt. Die Vollstreckung war bisher erfolglos.

Zum Verhandlungstermin am 4.2.2025 ist die Antragsgegnerin ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Solange ihr Versicherungskonto nicht geklärt ist, kann der Versorgungsausgleich nicht stattfinden. Die Antragsgegnerin muss daher als potentiell Ausgleichsberechtigte die aus ihrem Verhalten resultierenden Nachteile tragen.

III. Kosten

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 117, 58 - 69 FamFG statthaft.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde kann sich sowohl gegen die Ehescheidung und alle mit ihr geregelten Folgesachen als auch nur gegen einzelne Folgesachenentscheidungen oder nur gegen die Ehescheidung richten. Soweit sich die Beschwerde allein gegen eine vermögensrechtliche Folgesache richtet, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Diese Wertgrenze gilt allerdings nicht, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich angegriffen wird. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerde durch einen Ehegatten kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat in Ehesachen und in Familienstreitsachen, das sind Unterhaltssachen und Güterrechtssachen, einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Begründung ist einzureichen bei dem Oberlandesgericht: Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm. In den übrigen Folgesachen soll die Beschwerde begründet werden.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der den Rechtsbehelf einlegenden Person versehen werden oder

- von ihr signiert sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Absatz 4 Zivilprozessordnung definiert, auf den verwiesen wird.

Bei einer Einsendung über das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts ist stets eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen an das elektronische Dokument, das Dateiformat, die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.