Rechtsprechung / Amtsgericht Dieburg
Amtsgericht Dieburg Beschluss vom 22.03.2023 – 51 F 661/22
ECLI:DE:AGDIEBU:2023:0322.51F661.22.00
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägtder Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 12.716,16 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Abänderung der Unterhaltszahlungen dahingehend, dass er nicht mehr verpflichtet ist nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die am XX.XX.1998 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom XX.XX.2015 rechtskräftig geschieden.
Die Beteiligten haben zwei volljährige Kinder. Zum einen A, geboren am XX.XX.2003, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und mit Freunden im Erdgeschoss des gemeinsamen Hauses der Beteiligten wohnt und dem Antragsteller 600,- € monatlich Kaltmiete gemeinsam mit ihren Freunden zahlt.
Und zum anderen B, geboren am XX.XX.2004, die unter Trisomie 18 und Monosomie 2q einhergehend mit schwerster Intelligenzminderung und tiefgreifender Entwicklungsstörung leidet. Sie lebt in einem Haushalt mit der Antragsgegnerin im oberen Stockwerk des gemeinsamen Hauses der Beteiligten. Sie ist zu 100% schwerbehindert und ist ausweislich des Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 05.11.2021 (Bl. 22 ff. d.A.) unbefristet in Pflegegrad 4 mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von rund 70 Stunden eingestuft. B besucht die …-Schule in […]. Sie wird zwischen 7.45 Uhr und 8.15 Uhr zu Hause abgeholt und kehrt Montag, Dienstag und Donnerstag gegen 14:50 Uhr nach Hause zurück. Mittwoch und Freitag ist sie gegen 12:20 Uhr zu Hause. 3-mal pro Woche muss sie um 15 Uhr zur Physiotherapie, wo die Antragsgegnerin sie begleitet.
Ab September 2023 wird B eine Ausbildung in der […] Werkstätte der […] beginnen. Montag bis Donnerstag arbeitet sie dann von 7:45 Uhr bis 15:45 Uhr und Freitag 7:45 Uhr bis 12:30 Uhr.
B hat eine schwere Fehlentwicklung der unteren Extremitäten weshalb sie in […] operiert werden musste. Bis zum Antritt der Reha musste B zu Hause im Bett liegen und von der Antragsgegnerin betreut werden. Der Heilungsprozess wird Jahre andauern und weitere Operationen sind notwendig. Die in den Beinen eingesetzten Platten müssen wieder entfernt werden. Auch während der Ausbildung muss B weiterhin 3-mal pro Woche zur Physiotherapie und einmal in der Woche zur Ergotherapie.
Auch zu Hause muss B mit ihrer Mutter 2-mal täglich Übungen machen.
Der Antragsteller sieht B jeden Samstag von 11 Uhr bis 18 Uhr.
Die Antragsgegnerin wurde vom Betreuungsgericht […] im Verfahren 5 XVII 288/22 zur Betreuerin für B bestellt. Der Antragsteller wurde von der Betreuung ausgenommen, da er B gegen ihren erklärten Willen in einer Einrichtung unterbringen möchte. Da er damit gegen den Wunsch der Betroffenen handeln möchte, wurde er nicht zum Mitbetreuer bestellt.
Der Antragsteller verfügt monatlich über 5.700,- €. Er hat Aufwendungen für ein Jobticket 63,40 €, berufsbedingte Aufwendungen 150,- € und Aufwendungen für eine Kranken- und Unfallversicherung i.H.v. 26,89 € monatlich.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Antragsgegnerin zahlt er einen monatlichen Beitrag von 168,98 €.
Des Weiteren zahlt der Antragsteller für die von der Antragsgegnerin bewohnte Wohnung die Kosten für Wasser/Abwasser i.H.v. 50,- € monatlich, für Heizung i.H.v. 77,- € monatlich, für Wohngebäudeversicherung 11,36 € und für Entsorgung i.H.v. 10,- € monatlich.
Der Antragsteller wohnt in einem in seinem Eigentum stehenden Haus mit einer Wohnfläche von ca. 60m² und erhält 600,- Miete sowie 40,- € von der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin verfügt über keine Berufsausbildung. Sie ist nicht erwerbstätig.
Das Anwesen […] Straße … steht im hälftigen Miteigentum der Beteiligten. Die Wohnung im Erdgeschoss ist vermietet, der Antragsteller vereinnahmt die Kalt-Mieteinnahmen i.H.v. 600,- € monatlich. Die gleich große Wohnung im 1. Obergeschoss wird von der Antragsgegnerin und B bewohnt. Der Wohnwert beträgt 600,- €.
Der Antragsteller zahlt den titulierten Kindesunterhalt i.H.v. 136% des Mindestunterhalts an B 605,- € und 555,- € für A.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass B fremdbetreut werden kann, so dass die Kindesmutter wieder mindestens 25 Stunden pro Woche arbeiten kann. Zudem hat sie Immobilieneigentum, weshalb sie für sich selbst sorgen könne.
Er beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom XX.XX.2017 (51 F 683/16 UE) dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab 02.02.2023 weder nachehelichen Elementarunterhalt noch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung schuldet.
Hilfsweise beantragt er den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu befristen bzw zu begrenzen.
Die Antragsgegnerin beantragt Abweisung der Anträge.
Sie ist der Auffassung, dass B aufgrund des Pflegebedarfs und der vielen Arzttermine nicht fremdbetreut werden und sie aufgrund der Pflege der gemeinsamen Tochter keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen und deshalb nicht mehr als 13 Stunden pro Woche arbeiten kann.
Hinsichtlich des Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf das Protokoll vom 15.02.2023 und die Schriftsätze der Beteiligtenvertreter Bezug genommen.
II.
Eine Abänderung nach § 238 FamFG ist zulässig. Die Kinder sind mittlerweile volljährig und A ist wieder gesund und bedarf deshalb keiner Betreuung mehr durch die Kindesmutter.
Der Abänderungsantrag hat jedoch keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat weiterhin einen Anspruch gegen den Antragsteller aus § 1570 BGB.
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Der Anspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich damit nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes. Vielmehr kann auch die persönliche Betreuung eines volljährigen, aber behinderten Kindes durch die Mutter Grundlage des Anspruchs sein, wenn eine solche Betreuung aus kindbezogenen Gründen notwendig ist.
Denn § 1570 BGB stellt nicht auf das Alter des Kindes ab, sondern allein darauf, ob eine persönliche Betreuung aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist. Vorab zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Betreuung auf andere Weise in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden kann. Der Umfang der in diesem Falle noch restlich zu leistenden persönlichen Betreuung durch die Mutter ist dann bei der Bemessung ihrer Erwerbspflicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 802).
Nach § 1570 BGB kann sowohl ein getrenntlebender als auch ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, ihren Bedarf durch eigenen Einkommen zu decken, soweit ihr das zumutbar ist. Eine Arbeitstätigkeit die 20 Stunden in der Woche überschreitet ist aufgrund der Behinderung des gemeinsamen volljährigen Kindes B aus kind- und elternbezogenen Gründen nicht möglich.
B ist bereits teilweise fremdbetreut. Sie geht in die Schule und im September beginnt sie eine Ausbildung.
Sie kann jedoch nicht vollständig fremdbetreut werden.
Unabhängig davon, dass sie dies ausdrücklich nicht möchte und eine Trennung von Mutter und Schwester bei ihrem Krankheitsbild wahrscheinlich nicht gut für sie wäre (kindbezogene Gründe), wäre eine zusätzliche auswärtige Betreuung aufgrund der vielen Arzttermine und noch ausstehenden Operationen schwierig (elternbezogene Gründe).
Fraglich ist, ob die Antragsgegnerin in der Zeit, in der B nicht zu Hause ist, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen kann. Grundsätzlich wäre es der Antragsgegnerin zuzumuten trotz der Betreuung des Kindes 20 Stunden in der Woche zu arbeiten. Mehr dürfte aufgrund des gutachterlich festgestellten Betreuungsaufwands für B, hier die Vielzahl der Termine und der Organisation der Operationen, Arzttermine und anderem mit der Krankheit der Tochter in Zusammenhang stehenden Organisationsaufwand kaum möglich und aufgrund der Belastung der Antragsgegnerin auch nicht zumutbar sein (elternbezogene Gründe). Ob sie aufgrund der aufwendigen und ganztätigen Betreuung Bs nach den Operationen im mütterlichen Haushalt überhaupt eine versicherungspflichtige Tätigkeit findet und ausüben kann, kann offenbleiben, da auch bei einer 20 stündigen Tätigkeit mehr als der Mindestlohn, mithin 1.040,- € nicht zu erzielen sind. Die Antragsgegnerin hat seit 1998 nicht mehr gearbeitet, da sie während der gesamten Ehe nicht berufstätig war.
Bs Schwester ist zudem nicht verpflichtet die Antragsgegnerin bei der Pflege der Schwester zu unterstützen.
Geht man von einem Verdienst von 1.040,- € aus, steht ihr der Betreuungsunterhalt in der zurzeit gezahlten Höhe weiter zu.
Bei monatlichem Nettogehaltt von 1.040,- € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 52,- € und einem Wohnwert von 600,- € verbleiben ihr 1.588,- €.
Der Antragsteller verdient 5.700,- € netto monatlich. Hinzu kommen 600,- € Mieteinnahmen und 40,- € die die Antragsgegnerin ihm zahlt. Somit hat er 6.340,- €.
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen i.H.v. 150,- € verbleiben ihm
6.190,- €. Abzuziehen waren für das Jobticket 63,40 €, für seine Krankenversicherung 26,89 Euro und für die der Antragsgegnerin 168,98 €. Für Abwasser sind weiter 50,- € zu berücksichtigen und für die Heizung 77,- € und die Wohngebäudeversicherung 11,36 Euro sowie für die Entsorgung 10,- €. An Kindesunterhalt zahlt er monatlich 1.160,- €.
Damit verbleiben ihm 4.622,37 € monatlich.
Abzüglich eines Erwerbstätigenbonus von 10% verbleiben der Antragsgegnerin 1.489,20 € und dem Antragsteller 4.207,92 €.
Damit muss der Antragsteller neben den 168,68 € für Kranken- und Pflegeversicherung 891,- € Betreuungsunterhalt für die Antragsgegnerin zahlen. Dies wäre im Übrigen auch nicht anders, wenn die Antragsgegnerin 40 Stunden in der Woche für den Mindestlohn arbeiten und 2.080,- € brutto bzw. 1.500,- € netto monatlich verdienen würde.
Das Pflegegeld welches B erhält bleibt bei Unterhaltsberechnung außen vor (NJW-Spezial 2019, 324). Es zählt nicht als Einkommen der Antragsgegnerin.
Auch eine Befristung oder Begrenzung der Unterhaltsleistung kommt nicht in Betracht.
Der Betreuungsunterhalt ist nach Ziffer 15.7 der Unterhaltsrichtlinien des OLG Frankfurt nicht nach § 1578 b BGB zu befristen. Auch eine Begrenzung kommt vorliegend im Hinblick auf die Ehedauer und die besonderen Belange des pflegebedürftigen Kindes nicht in Betracht.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass B vollständig fremdbetreut werden müsste, hätte die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Beim Mindestlohn wären das brutto bei einer vollen Stelle 2.080,- € monatlich. Netto wären es circa 1.500,- €, so dass der Antragsgegner immer noch in der genannten Höhe unterhaltsverpflichtet wäre. Aufgrund der Ehedauer von 17 Jahren und des ehebedingten Nachteils – die Antragsgegnerin hat seit 1998 nicht mehr gearbeitet und die Kinder betreut – käme auch in diesem Fall keine Begrenzung oder Befristung nach § 1578 b BGB in Betracht.
Sobald der Antragsteller in Rente ist, kann er aufgrund der Unterhaltsleistungen zudem die Kürzung seiner Rente aussetzen. Wenn die Antragsgegnerin selbst in Rente ist, erhält sie die Hälftigen Rentenansprüche des Antragstellers, so dass dann eine neue Berechnung des Unterhalts erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG.