Rechtsprechung / Amtsgericht Dorsten
Amtsgericht Dorsten Urteil vom 26.01.2005 – 8 C 235/04
ECLI:DE:AGRE2:2005:0126.8C235.04.00
Tenor
hat das Amtsgericht Dorsten
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 26.01.2005
durch die Richterin am Amtsgericht L.
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 29.04.2004, Ge-schäftsnr. 04-1891487-1-3 bleibt aufrecht erhalten.
Die Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1 ver-urteilt, an den Kläger 228,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beklagte zu 1 beschädigte beim Betrieb seines Krades den Weidenzaun des Klägers und hat unstreitig zusammen mit der Beklagten zu 2, bei der das Krad haftpflichtversichert ist, zu 100 % für den infolge des Unfalls eingetretenen Schaden einzustehen.
Der unfallbedingt an dem Zaun entstandene Schaden belief sich gemäß dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 08.12.2004, gegen dessen Richtigkeit auch von Seiten der Beklagten keine Einwendungen erhoben wurden, auf Reparaturkosten in Höhe von 497,50 € netto. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die von dem Sachverständigen errechneten Kosten seien angemessen zu reduzieren, weil sich der Kläger keines Fachmannes bedient habe, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Nach § 249 BGB sind die erforderlichen Kosten für eine Reparatur einer beschädigten Sache zu ersetzen, unabhängig von der Frage, ob die Sache repariert wurde oder nicht. Das bedeutet, dass auch die fiktiven Lohnkosten eines Facharbeiters zu ersetzen sind, unabhängig davon, ob der Geschädigte sich für die Reparatur eines Facharbeiters bedient hat oder nicht.
Der Schaden des Klägers umfasst darüber hinaus die Auslagenpauschale in Höhe von 21,00 € und die Kosten für die Entfernung von abgesplitterten Gegenständen des Krades von der Weide, welche der Kläger mit 30,00 € beziffert hat und welche seitens der Beklagten nicht bestritten wurden. Der Gesamtschaden belief sich demzufolge auf 548,50 €. Die Beklagte zu 2 zahlte hierauf einen Teilbetrag in Höhe von 297,00 €, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 251,50 € verblieb, von dem der Kläger 228,00 € mit der vorliegenden Klage beansprucht.
Da der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde, hat das Gericht davon abgesehen, dem Sachverständigen die Ergänzungsfrage des Klägers zu dem Gutachten vom 08.12.2004 zur weiteren Stellungnahme zu übersenden.