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Amtsgericht Dorsten Urteil vom 11.12.2024 – 24 Ls 26/24

ECLI:DE:AGRE2:2024:1211.24LS26.24.00

Tenor

Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € kostenpflichtig verurteilt

Gründe

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Der 00 Jahre Angeklagte ist ledig. Er hat eine 00 Jahre alte Tochter. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, die allerdings nicht mit dem Angeklagten in einer gemeinsamen Wohnung wohnt. Der Angeklagte hat einen Hauptschulabschluss, hat allerdings keine Ausbildung und nach eigenen Angaben auch nie einen Beruf ausgeübt. Der Angeklagte bezieht Bürgergeld.

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Ausweislich der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die allseits für richtig erkannt wurde, hat der Angeklagte keine Eintragungen im Bundeszentralregister.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht der Sachverhalt aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.06.2024, Aktenzeichen 12 Js 212/24, zur Überzeugung des Gerichts fest:

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Der Angeschuldigte bat um den Jahreswechsel 2023/2024 seine Tochter, die Zeugin G., jemanden zu suchen, der gegen Entgelt den Oralverkehr an ihm vollziehe. Die Zeugin G. sprach daraufhin ihre Freundin, die Zeugin P., an, die sich hierzu bereit erklärte.

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Die zum Tatzeitpunkt 00 Jahre alte Zeugin P. kam daraufhin am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr zur Wohnanschrift des Angeklagten.

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Der Angeklagte, dem das Alter der Zeugin P. bewusst war, ver-sprach dieser 20,00 € für die Durchführung. Die Zeugin P. erklärte sich einverstanden. Sie vollzog den Oralverkehr und erhielt im Gegenzug die besagten 20,00 €.

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Dieses Ergebnis der Hauptverhandlung beruht auf der in vollem Umfang geständigen Einlassung des Angeklagte sowie den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugen G., N., H. und P..

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Der Angeklagte hat sich damit nach seiner eigenen voll geständigen Einlassung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen nach § 182 Abs.2 StGB strafbar gemacht, weil er eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht hat, dass diese Person unter achtzehn Jahren gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihm vorgenommen hat.

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Das Strafgesetzbuch sieht für den sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen gemäß § 182 Abs.2 eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

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Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, dass er den sexuellen Missbrauch der zur Tatzeit 00 Jahre alten Jugendlichen P. bereits direkt am Tattag gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten und sodann auch in der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig eingeräumt hat.

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Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung großes Unrechtsbewusstsein gezeigt und die Tat als den „größten Fehler seines Lebens“ bezeichnet. In seinem letzten Wort hat er nochmals betont, dass ihm der sexuelle Missbrauch der Jugendlichen P. „unendlich leid tue“.

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Gegen den Angeklagten sprach der große Altersunterschied zwischen ihm und der geschädigten Zeugin P.. Der Angeklagte war am Tattag 22 Jahre älter als die Zeugin, die Zeugin bis heute unter der Tat leidet.

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Zu Lasten des Angeklagten ist auch gewertet worden, dass er ein Mädchen missbraucht hat, von dem er wusste, dass sie aus sehr schwierigen sozialen Verhältnissen stammt, sehr labil ist und auch über so gut wie kein eigenes Geld, wie zum Beispiel Taschengeld verfügt.

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Die Zeugin P. hat bereits Klinikaufenthalte hinter sich, lebt in einer Wohngruppe und hat eine Betreuerin. Kontakt zu den Eltern besteht nicht.

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Die Zeugin P. hatte in der Tochter des Angeklagten die „erste richtige Freundin“ gefunden, die Weihnachtsfeiertage bei dem Angeklagten und der Freundin G., die sie als echte Freundin angesehen hat, verbracht und konnte von daher der Tochter des Angeklagten keinen Widerstand gegen deren Ansinnen entgegensetzen, weil sie die Freundschaft nicht gefährden wollte.

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Nach alledem hielt das Gericht eine Geldstrafe allerdings am oberen Rand für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich und hat diese in Höhe von 180 Tagessätzen verhängt.

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Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, der von Bürgergeld lebt. Sie ist vom Gericht auf 10,00 € festgesetzt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.