Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 05.02.1992 – 120 C 14181/91
ECLI:DE:AGDO:1992:0205.120C14181.91.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
die Klägerin 91,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
31. Oktober 1991 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Absatz 2
Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin gemäß § 315 BGB berechtigt ist, die Wasserverbrauchskosten für die Mieter entsprechend den Messungen der Einzelzähler umzulegen. Dieser Maßstab birgt zwar auch Fehlerquellen (bis zu 25 %) in sich, erscheint dem Gericht aber noch wesentlich objektiver, als andere auch als zulässig erachtete Umlageschlüssel wie z.B. Personenzahl oder Qudratmeterzahl. Die Klägerin, die nicht im Hause wohnt, hat dadurch keine Vorteile, sondern versucht nur ihre, ihr objektiv entstandenen Unkosten zu decken. Die Klägerin hat sich auch bemüht, Fehlerquellen bei diesem Verfahren nach Möglichkeit auszuschließen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.