Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 23.09.1993 – 129 C 8880/93

ECLI:DE:AGDO:1993:0923.129C8880.93.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand gem. §§ 495 a ZPO.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die Klage ist nicht begründet.

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Zwar ist der Ausgangspunkt des Klägers richtig, wonach ein Anwalt, der

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eigene Ansprüche geltend macht, auch seine Gebühren, die ihm bei

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Vertretung eines anderen zufallen würden, geltend machen kann.

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Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist aber regelmäßig,

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daß der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten

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durfte. Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel Kosten des Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen bei völliger Klarheit der Haftung nach Grund und Höhe. Das dies hier nicht der Fall war und auch ein Dritter nur mit Hilfe eines Anwalts seine Ansprüche hätte geltend machen können, ist vom Kläger nicht vorgetragen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.