Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 20.08.2002 – 407 C 5134/02

ECLI:DE:AGDO:2002:0820.407C5134.02.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486. Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs herangezogen werden.

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Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst vorschlagen (VersR 1975, 972)''.

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Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.

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Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.