Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 20.08.2002 – 407 C 5134/02
ECLI:DE:AGDO:2002:0820.407C5134.02.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486. Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs herangezogen werden.
Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst vorschlagen (VersR 1975, 972)''.
Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.