Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 12.11.2004 – 121 C 8910/04
ECLI:DE:AGDO:2004:1112.121C8910.04.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Zutreffend hat die Beklagte nur den Wiederbeschaffungsaufwand
(Wiederbeschaffungswert 2.950,00 Euro abzgl. Restwert 1.250,00 Euro = 1.700,00 Euro) erstattet.
Zur Zahlung höherer Reparaturkosten (hier netto 1.737,53 Euro) ist sie nur verpflichtet, wenn der PKW von dem Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt wird (BGH NJW 2003, 2085).
Der Kläger behauptet nur pauschal, dass diese Voraussetzungen vorliegen und
beantragt hierzu die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass ein Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel ist, um eine tatsächliche Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Kläger nachzuweisen.
Weiteren Beweis (Kopie des Kfz-Briefs, Zeugenbeweis zur Benutzung des PKW) hat der Kläger gleichwohl trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20.09.2004 nicht angetreten.
2.
Soweit der Kläger die Sachverständigenkosten im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft geltend macht, bestehen hiergegen keine prozessualen
Bedenken.
Zu Recht wenden die Beklagten jedoch ein, dass der Rechnungsbetrag nicht fällig ist, weil unerfindlich ist, wie das berechnete Grundhonorar ermittelt worden ist.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 20.09.2004 darauf hingewiesen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters pauschale
Anders als bei Ärzten, Architekten und Steuerberatern gibt es für die Tätigkeit von Sachverständigen keine gesetzliche Honorarordnung, so dass die Ortsüblichkeit und
die Angemessenheit ihrer Rechnungen - wie bei Handwerkern - nach § 632 BGB zu belegen ist.
Auch hierzu hat der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung nicht weiter vorgetragen.
3.
Die von dem Beklagten mit 20,45 Euro anerkannten pauschalen Unkosten hat das Gericht gemäß § 287 ZPO, wie vom Kläger gefordert, auf 25,00 Euro geschätzt, so dass die Klage wegen dieses Teilbetrages Erfolg hat.
Zu verzinsen ist dieser Betrag allerdings erst ab Zustellung der Klage, weil ein
anspruchsbegründendes Schreiben keine Mahnung nach Fälligkeit darstellt und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB nicht vorliegen, weil Schadenersatzansprüche keine Entgeltforderung im Sinne dieser Bestimmung darstellen.
Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.