Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 17.01.2005 – 170 F 3758/03

ECLI:DE:AGDO:2005:0117.170F3758.03.00

Tenor

1.

Die am 22. September 2000 vor dem Standesamt J (bei O), Republik Türkei, geschlossene und unter Nr. ###/## eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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I. Ehescheidung:

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Die Parteien haben - wie im Tenor angegeben - geheiratet.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Ehescheidungsverfahren gewechselt wurden, verwiesen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Der Antragsgegner

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war nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst am Verfahren nicht

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mitgewirkt.

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Die Ehe der Parteien war gemäß § 1565 Bürgerliches Gesetzbuch zu scheiden, da sie gescheitert ist.

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Die Ehefrau will geschieden werden. Es kommt hinzu, dass die Parteien mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben.

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Das Scheitern der Ehe ist unter diesen Umständen gemäß § 1566 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch unwiderlegbar zu vermuten.

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II. Versorgungsausgleich:

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Der Versorgungsausgleich war gemäß § 1587 c Ziffer 1 Bürgerliches Gesetzbuch auszuschließen.

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Die Eheleute haben im September 2000 geheiratet. Sie haben sich sodann bereits Ende Januar 2001 getrennt. Im September 2001 hat der Ehemann die Endgültigkeit der Trennung dadurch dokumentiert, dass er den Eltern der Ehefrau ein "Abschiedsgeschenk" überreicht hat.

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Aus alledem folgt, dass es keine Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute über einen nennenswerten Zeitraum gegeben hat. Grundlage für den Versorgungsausgleich ist aber gerade das Bestehen von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten und der Ausgleich daraus entstehender Nachteile.

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Da hiervon nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann, war der Versorgungsausgleich gemäß der genannten Vorschrift auszuschließen.

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III. Kosten:

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Zivilprozessordnung.