Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 26.01.2005 – 134 C 13376/04

ECLI:DE:AGDO:2005:0126.134C13376.04.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sachverständigenkosten ergibt sich nicht aus §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflichtVG. Zwar hat der Schädiger eines Verkehrsunfalls grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Beklagte hat jedoch gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen, da er bei einem Bagatellschaden ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Ein Bagatellschaden liegt bis zu einer Grenze von 700,00 Euro vor. Der an dem Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden leigt jedoch nur bei 600,42 Euro brutto.

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Die von dem Beklagten aufgeführte Bagatellgrenze von 500,00 Euro ist so nicht mehr anzuerkennen. Diese, aus der Mitte der achtziger Jahre stammende Bagatellgrenze ist auf 700,00 Euro zu erhöhen (AG Erding, Versicherungsrecht 1998, 607; AG Berlin-Mitte, Versicherungsrecht 1995, 1322). Die Erforderlichkeit einer Erhöhung der Bagatellgrenze ergibt sich aufgrund der in den letzten jahren eingetretenen Preissteigerungen.

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Dass nur ein Bagatellschaden vorlag, war für den Kläger auch erkennbar. Angesichts der im Sachverständigengutachten beschriebenen Beschädigungen brauchte er mit einem versteckten Schaden nicht zu rechnen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht vorliegen