Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 30.05.2005 – 129 C 1870/05
ECLI:DE:AGDO:2005:0530.129C1870.05.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Ta t b e s t a n d :
(Entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 15,43 € verlangen.
Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zu dem bei einem Verkehrsunfall gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltsgebühren auch nur in den durch das RVG gesetzten Grenzen.
Die für die Regulierung des Verkehrsunfalls angefallenen außergerichtlichen Gebühren sind in Höhe von insgesamt 177,48 € erstattungsfähig. Dabei erachtet das Gericht unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG zu beachtenden Bemessungskriterien eine Rahmengebühr in Höhe von 1,0 als gerechtfertigt. Denn vorliegend handelt es sich um eine einfach gelagerte Schadensregulierung. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Regulierung bereits 8 Tage nach Zustellung des bezifferten Anspruchsschreibens zu 100 % durch die Beklagte erfolgte. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sprechen. Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung an, dass dem außergerichtlich tätigen Anwalt für die übliche Schadensregulierung von Verkehrsunfällen eine Rahmengebühr von 1,0 zusteht.
§ 14 Abs. 2 RVG, wonach ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen ist, gilt nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch in der vorliegenden Konstellation.
Da die Beklagte vorprozessual auf die Gebührenforderungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits 162,05 € geleistet hat, besteht ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 15,43 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.