Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 02.02.2007 – 435 C 11189/06
ECLI:DE:AGDO:2007:0202.435C11189.06.00
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 298,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagten zu 87 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils an-dere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses am 24.05.2006 in E. Die Beklagten haften unstreitig zu 100 %.
Gem. Gutachten des Sachverständigen V beträgt der Nettoreparaturschaden am Fahrzeug des Klägers 1.961,96 €. Von der begehrten fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis hat die Beklagte 298,62 € in Abzug gebracht.
Des weiteren sind für die Nachbesichtigung des Fahrzeugs Kosten in Höhe von 45,00 € angefallen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 343,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, aufgrund eines Prüfberichts der Beklagten zu 2) sei zu Recht ein Abzug hinsichtlich der Lohnkosten in Höhe von 108,10 €, in Höhe der Lackierkosten von 121,25 € und in Höhe der sogenannten UPE-Aufschläge von 69,27 € vorgenommen worden. Der Kläger sei mit Schreiben vom 08.06.2006 darauf hingewiesen worden, dass die Reparatur zu den günstigeren Reparaturkosten der Firma G GmbH in X2 durchgeführt werden könne. Sie sind weiter der Auffassung, dass die Nachbesichtigungskosten nicht erstattungsfähig seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger begehrt fiktive Abrechnung aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen V vom 29.05.2006, der die Reparaturkosten in Höhe von 1.961,96 € kalkuliert hat. Diesen Betrag haben die Beklagten bis auf einen Betrag von 298,62 € erstattet. Die Kürzungen der Beklagten sind unberechtigt.
Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger von den Beklagten den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er kann ohne Rücksicht darauf, ob und wie er den Schaden tatsächlich beseitigt, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis abrechnen.
Grundsätzlich wird die Dispositionsfreiheit durch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begrenzt. Aber nur der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, muss sich auf diese verweisen lassen (BGH NJW 2003, 2086 (2087)).
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist allerdings nicht festzustellen, da es dem Kläger aufgrund des Prüfberichts vom 08.06.2006 nicht zumutbar ist, sein Fahrzeug bei der Firma G GmbH in X2 reparieren zu lassen.
Die Kalkulation der W Versicherungen vom 08.06.2006 (Blatt 18 d.A.). berücksichtigt lediglich den Stundensatz der Alternativfirma, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden. Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation der Alternativwerkstatt. Der Kläger hat keinerlei Gewähr dafür, dass die Firma G GmbH bei konkreter Durchführung die Reparatur genau in dem Umfang vornehmen kann, wie der Sachverständige V sie kalkuliert hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist damit gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger das ihm zustehende Ziel einer vollständigen und umfassenden Reparatur mit den lediglich niedriger angesetzten Lohn-, Lackier- und Ersatzteilkosten erreichen kann.
Der Kläger müsste sich zur Überzeugung des Gerichts nur dann auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ein konkretes verbindliches Angebot oder zumindest ein gleichwertiger Kostenvoranschlag der Firma G2 GmbH vorliegen würde. So, wie ein verbindliches Restwertangebot die wirtschaftliche Schwelle setzt, die ein Geschädigter bei der Veräußerung seines Fahrzeuges nicht überschreiten darf, ohne gegen seine Schadensminderungsobliegenheit zu verstoßen, so würde ein verbindliches Angebot einer Werkstatt zur fachgerechten Beseitigung der im Gutachten ausgewiesenen Schäden eine zumutbare Alternativmöglichkeit darstellen, auf die sich der Geschädigte verweisen lassen muss. Ein verbindliches Angebot der Firma G GmbH liegt allerdings nicht vor. Die Beklagten haben lediglich einen unverbindlichen Hinweis auf eine preisgünstige Reparaturmöglichkeit vorgelegt.
Unbeachtlich ist, dass der Kläger fiktiv abrechnet, sein Fahrzeug aber ohne Vorlage einer Reparaturrechnung ausweislich des Nachbesichtigungsgutachtens hat reparieren lassen. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, so lange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. BGH NJW 2003, 2086 (2088 m.w.N.)).
Der Kläger kann auch die Erstattung der Ersatzteilpreisaufschläge verlangen. Durch die Reparaturkostenkalkulation einschließlich UPE-Aufschlägen hat der Sachverständige zum Ausdruck gebracht, dass in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischerweise Ersatzteilpreisaufschläge in der Region erhoben werden. Soweit die Beklagten behaupten, in den Werkstätten der Region E/C/X2 würden diese Zuschläge üblicherweise nicht anfallen, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Bei pauschaler Behauptung, die Zuschläge würden in der hiesigen Region üblicherweise nicht anfallen, sah das Gericht keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies liefe auf Ausforschung hinaus.
Der UPE-Aufschlag kann auch bei fiktiver Schadensabrechnung in Ansatz gebracht werden. Durch die Neuformulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird deutlich, dass lediglich bei Geltendmachung der Mehrwertsteuer ein konkreter Nachweis erforderlich ist. Weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Folglich würde bei erforderlichem konkreten Nachweis des UPE-Aufschlages eine Beschneidung der fiktiven Schadensberechnung eintreten.
Die Kosten für das Nachbesichtigungsgutachten sind nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat mangels Vorlage einer Rechnung eine fachgerecht durchgeführte Reparatur des Pkw nicht nachgewiesen. Folglich ist nicht nachvollziehbar, wieso es sich bei den Nachbesichtigungskosten um kausale Unfallschäden handeln soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Das Gericht hat gem. § 511 Ziffer 2 ZPO die Berufung zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO).
Von grundsätzlicher Bedeutung erscheint die Frage, inwieweit sich der Geschädigte auf eine günstige Reparatur verweisen lassen muss und inwieweit bei fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge in Ansatz gebracht werden können.