Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 26.02.2007 – 300 XVII J 590
ECLI:DE:AGDO:2007:0226.300XVII.J590.00
Tenor
wird dem Betreuer gemäß §§ 1836 II und 1835 I, IV BGB,
1 BVormVG
eine Vergütung von 2.400,00 DM
Mehrwertsteuer 384,00 DM
Zwischensumme 2.784,00 DM
Auslagen 170,56 DM
Insgesamt 2.954,56 DM
-i. B. zwei-neun-fünf-vier-56/100 Deutsche Mark-
festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich gegen die Staatskasse.
G r ü n d e:
Der Betreuer hat glaubhaft gemacht, dass er in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 für die Wahrnehmung der mit der Betreuung verbundenen Aufgaben 2400 Minuten Arbeitseinsatz aufwenden musste.
Der Betreuer ist Berufsbetreuer und ist nach seiner Ausbildung in die Vergütungsstufe III einzugruppieren.
Die notwendigen Auslagen sind glaubhaft gemacht und erstattungsfähig.
Der Betreuer ist umsatzsteuerpflichtig.
Die Mehrwertsteuer ist nicht auch auf die Auslagen zu erstatten, § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG.
Der Betroffene ist mittellos, § 1836 a BGB.
Dem Antrag vom 31.03.1999 war nur teilweise stattzugeben.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen, da dieser der gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Gegen diesen Beschluss können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung sofortige Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll auf der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts Dortmund einlegen.