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Amtsgericht Dortmund Urteil vom 24.06.2008 – 420 C 3521/08

ECLI:DE:AGDO:2008:0624.420C3521.08.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Fahrzeug-Kasko-Entschädigung i.H.v. 500,00 Euro auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages. Die Beklagte ist berechtigt, die bestehende Selbstbeteiligung i.H.v. 500,00 Euro doppelt zu berücksichtigen.

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Gemäß § 13 e Abs. 1 lit. a) AKB wird eine bestehende Selbstbeteiligung im Schadenfall verdoppelt, wenn im Schadenfall festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag genannte jährliche Fahrleistung - unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag - um mehr als 25% überschritten wurde.

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Die Klägerin hatte im Antrag als jährliche Fahrleistung 15.000 km angegeben. Zum Zeitpunkt des Antrags am 26.09.2006 wies das Kfz eine Laufleistung von 71.000 km auf. Am Schadenstag bzw. am Tag der Feststellung am 12.07.2007 betrug die Laufleistung 90.231 km. Damit war die angegebene jährliche Laufleistung zu diesem Zeitpunkt um mehr als 25% überschritten.

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Es bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Klausel, die dazu führen würden, dass eine Überschreitung von 25% nicht gegeben ist (vgl. § 305 Abs. 2 BGB). Aus § 13 e Abs. 1 lit. a) AKB geht klar hervor, dass bei der Bemessung der Überschreitung der Zeitraum zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag zugrunde zu legen ist.

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Die Klausel ist auch Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. Sie ist nicht überraschend i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Hiernach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Voraussetzung ist demnach neben dem Vorliegen einer objektiv ungewöhnlichen Klausel ein Überraschungsmoment. Der Klausel muss also ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (Palandt/Heinrichs, § 305c, Rn. 4 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 1397). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist die betreffende Klausel in einem eigenen Absatz geregelt und damit bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild leicht erkennbar. Zum anderen muss einem verständigen Versicherungsnehmer klar sein, dass bei einer erheblichen Überschreitung (25%) der von ihm selbst angegebenen jährlichen Fahrleistung in den AKB eine Regelung enthalten ist, wonach ein Ausgleich erfolgt. Denn es erschließt sich jedem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass die Fahrleistung relevant für die Kalkulation des Versicherungsunternehmens ist. Je weniger Kilometer ein Kfz zurücklegt, umso weniger besteht die Gefahr eines Unfalls und damit das Risiko eines Versicherungsfalls.

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Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307, 308, 309 BGB stand.

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Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine Sanktion im Falle einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung. Denn es geht gerade nicht darum, dass im Falle einer Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers eine (teilweise) Leistungsfreiheit eintritt (vgl. §§ 6, 23 ff. VVG a.F.). Vielmehr steht die Fahrleistung im Vordergrund. Es wird also eine objektive Anknüpfung verlangt. Das mit einer erheblich erhöhten Fahrleistung einhergehende höhere Risiko des Eintritts eines Versicherungsfalls führt dann zu der doppelten Berücksichtigung der Selbstbeteiligung. Es handelt sich also nicht um eine sanktionierte Obliegenheitsverletzung, sondern vielmehr eine Veränderung des Risikos und der zugrunde gelegten Kalkulation.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.