Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 24.09.2008 – 271 M 002/08

ECLI:DE:AGDO:2008:0924.271M002.08.00

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung

eines Erbbaurechts in Dortmund-Lütgendortmund

Grundbuchbezeichnung:

Erbbaugrundbuch von Dortmund Blatt X

Lfd.-Nr.: 1

Erbbaurecht, eingetragen auf dem im Grundbuch von Dortmund Blatt Y lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücks: G1, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, [P-Straße], Größe: X qm, eingetragen in Abteilung II Nr. 1 für die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung.

Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die Stadtgemeinde D

Erbbauberechtigter: E

wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO vom 29.08.2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2008 beantragen die Beteiligten zu 1) und 2) die Gewährung von Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO. Die Antragstellung erfolgt ausdrücklich rein vorsorglich. Als Begründung wird vorgetragen, dass zur Zeit nur ein Vollstreckungsschutz aufgrund der Entscheidung des LG Dortmund vom 23.07.2008 besteht. Mit dieser Entscheidung hat das LG Dortmund die Vollziehung aus dem Zuschlagsbeschluss des AG Dortmund vom 20.08.2007 (AZ: 271 K 67/04) bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrensgemäß § 570 Abs. 3 ZPO ausgesetzt. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) besteht die Befürchtung, sie stünden ohne Vollstreckungsschutz da, sollte das LG Dortmund die Entscheidung vom 23.07.2008 zu ihren Ungunsten aufheben.

3

Gemäß § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 765 a ZPO liegen nicht vor. Der Antrag scheitert bereits daran, dass eine Vollstreckungsmaßnahme nicht ansteht.

5

Weitere Ermittlungen zum gesundheitlichen Zustand der Beteiligten zu 1) und 2) erübrigen sich hier, da die Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist, entfällt.

6

Darüber hinaus stellt § 765 a ZPO eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Eine prophylaktische Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller kann nicht getroffen werden.