Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 17.12.2009 – 425 C 9579/09
ECLI:DE:AGDO:2009:1217.425C9579.09.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zwar ist die Gebührenrechnung sowie wie der Kläger sie vorgenommen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich in Ordnung, im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB vor, der den weitergehenden Schadensersatzanspruch zum Erlöschen bringt.
Es liegt ein Sachschaden in Höhe von ca 800,00 € vor. In einem solchen Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein normales Sachverständigengutachten einholt. Dies ist allenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, wofür hier nichts vorgetragen ist.
Gerichtsbekanntermaßen erstellen deshalb örtliche Sachverständige in diesen Fällen nur –sehr preiswerte- Kurzgutachten zur Schadensregulierung. Warum das vorliegend nicht erfolgte, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger als Fachmann hätte darauf hinweisen können und müssen.