Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 17.12.2009 – 425 C 9579/09

ECLI:DE:AGDO:2009:1217.425C9579.09.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Zwar ist die Gebührenrechnung sowie wie der Kläger sie vorgenommen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts grundsätzlich in Ordnung, im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB vor, der den weitergehenden Schadensersatzanspruch zum Erlöschen bringt.

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Es liegt ein Sachschaden in Höhe von ca 800,00 € vor. In einem solchen Fall verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein normales Sachverständigengutachten einholt. Dies ist allenfalls dann erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen, wofür hier nichts vorgetragen ist.

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Gerichtsbekanntermaßen erstellen deshalb örtliche Sachverständige in diesen Fällen nur –sehr preiswerte- Kurzgutachten zur Schadensregulierung. Warum das vorliegend nicht erfolgte, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Der Kläger als Fachmann hätte darauf hinweisen können und müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.