Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 19.10.2010 – 256 IN 26/06
ECLI:DE:AGDO:2010:1019.256IN26.06.00
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
pp.
wird der Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 31.03.2010 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Dortmund zur Entscheidung vorgelegt.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da diese verspätet eingelegt wurde.
Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 6 II i.V.m. § 9 III InsO mit der Internetveröffentlichung, diese ist hier am 31.03.2010 erfolgt und ist binnen 2 Wochen, wäre also spätestens am 14.04.2010 einzureichen gewesen. Das Fax ist hier nachweislich erst am 16.04.2010 eingegangen, so dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Die Entscheidung gilt mit der Internet - Veröffentlichung als zugestellt, ( LG Göttingen, 03.09.2007 -10 T 108/07, ZinsO 2007, 1160.)
Auf die Kommentierung im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 216 Rdz. 3 wird verwiesen.
Mithin ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.