Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 19.10.2010 – 256 IN 26/06

ECLI:DE:AGDO:2010:1019.256IN26.06.00

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

pp.

wird der Be­schwer­de des Schuldners ge­gen den Be­schluss vom 31.03.2010 nicht ab­ge­hol­fen.

Die Akte wird dem Land­ge­richt Dortmund zur Ent­schei­dung vor­ge­legt.

1

G r ü n d e

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Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da diese verspätet eingelegt wurde.

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Die Beschwerdefrist beginnt gem. § 6 II i.V.m. § 9 III InsO mit der Internetveröffentlichung, diese ist hier am 31.03.2010 erfolgt und ist binnen 2 Wochen, wäre also spätestens am  14.04.2010 einzureichen gewesen. Das Fax ist hier nachweislich erst am 16.04.2010 eingegangen, so dass die Beschwerde verspätet eingelegt wurde. Die Entscheidung gilt mit der Internet - Veröffentlichung als zugestellt, ( LG Göttingen, 03.09.2007 -10 T 108/07, ZinsO 2007, 1160.)

4

Auf die Kommentierung im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 216 Rdz. 3 wird verwiesen.

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Mithin ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.