Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 15.08.2013 – 435 C 1661/13
ECLI:DE:AGDO:2013:0815.435C1661.13.00
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 10.12.2011 gegen 17.15 Uhr auf der Autobahn E 40 in Richtung Ostende, Höhe Drongen, in Belgien. Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, auf der mittleren Spur der Autobahn E 40. Die Beklagte zu 1.) fuhr ebenfalls mit ihrem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen XXX-XXX, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2.), auf der Autobahn Richtung Ostende. Auf der mittleren Fahrspur fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) auf.
Den unfallbedingten Schaden beziffert der Kläger auf insgesamt 1.980,79 € mit einem Totalschaden in Höhe von 1.650,-- €, Sachverständigenkosten in Höhe von 305,23 € und einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 €.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1.) als Fahrerin im Wege der Annexzuständigkeit gemäß Art. 3 Nr. 1 EuGVVO vor dem angerufenen Gericht
mitverklagt werden könne. Er behauptet, der Spurwechsel der Beklagten zu 1.) sei unfallkausal gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner
1.
an ihn 1.955,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.03.2012 zu zahlen:
2.
an ihn 229,55 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei hinsichtlich der Beklagten zu 1.) nicht gegeben. Sie behaupten, der Spurwechsel stehe nicht in zeitlichem Zusammenhang zum Auffahrunfall.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage gegen die Beklagte zu 1.) ist nicht zulässig. Das angerufene Gericht ist international nicht zuständig. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich unstreitig in Belgien. Die Beklagte zu 1.) ist in Belgien wohnhaft. Damit ist belgisches Recht anwendbar. Einziger Bezugspunkt zu Deutschland ist der Wohnsitz des Klägers. Weder §§ 12, 13 noch 32 ZPO begründen eine internationale Zuständigkeit für die Beklagte zu 1.). Internationale Regeln, die insoweit vorrangig wären, begründen eine internationale Zuständigkeit nicht.
Art. EWG VO 44 2001 Art. 11 EuGVVO ermöglicht es dem Geschädigten nur, das ausländische Versicherungsunternehmen im Wege des Direktanspruchs am Wohnsitz des Geschädigten zu verklagen. Die internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen den Schädiger kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden (Riedmeyer: Internationale Zuständigkeit für Klagen bei Unfällen in der EU [r+s-Beilage 2011, 91]). Der Fahrer kann an diesem Gericht auch nicht im Wege der Annexzuständigkeit gemäß Art. EWG VO 44 2001 Art. 6 Nr. 1 EuGVVO mitverklagt werden (Riedmeyer, a.a.O.). Bei dem Gerichtsstand am Wohnsitz des Geschädigten handelt es sich um einen besonderen Gerichtsstand. Die Annexzuständigkeit knüpft aber ausschließlich an den allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten an. Eine erweiternde oder analoge Auslegung, die auch besondere Gerichtsstände in den Anwendungsbereich des Art. EWG VO 44 2001 Art. 6 Nr. 1 EuGVVO einbeziehen würde, wäre wegen der grundsätzlich strikten Auslegung der Gerichtsstandsregeln durch den EuGH unzulässig (Riedmeyer a.a.O., OLG Köln NJW RR 2006, 70). Der Gefahr divergierender Entscheidungen wird dadurch Rechnung getragen, dass nach Art. 11 Abs. 3 EuGVVO dem am Wohnsitz des Geschädigten verklagten Haftpflichtversicherers eine Streitverkündung gegenüber seinem Versicherungsnehmer möglich ist (LG Nürnberg-Fürth, Zwischenurteil vom 20.10.2011, 8 O 8697/10; DAR 2012, 585-586).
Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorzubehalten.