Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 17.12.2013 – 245 M 1613/13

ECLI:DE:AGDO:2013:1217.245M1613.13.00

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als

unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Zahlung und den Obergerichtsvollzieher

3

N I  mit der Vollstreckung beauftragt.

4

Der Gerichtsvollzieher hat mit Eintragungsanordnung vom 24.09.2013 –zugestellt

5

am 26.09.2013- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Der

6

Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 822 d Abs. 1

7

ZPO erhoben.

8

Der Schuldner begründet den Widerpruch damit, dass die Eintragungsanordnung

9

nicht formwirksam an ihn zugestellt worden sei, weil der Postbedienstete nicht

10

versucht hat, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen.

11

Dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Eintragungsanordnung

12

ist unerheblich.

13

Der Schuldner trägt selbst vor, in den Besitz der Eintragungsanordnung gekommen

14

zu sein. Dadurch wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt.

15

Dem Schuldner ist daher wirksam die Eintragungsanordnung zugegangen.

16

Weitere begründete Einwendungen, die einen Widerspruch gegen die

17

Eintragungsanordnung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.

18

Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.