Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 17.12.2013 – 245 M 1613/13
ECLI:DE:AGDO:2013:1217.245M1613.13.00
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als
unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Zahlung und den Obergerichtsvollzieher
N I mit der Vollstreckung beauftragt.
Der Gerichtsvollzieher hat mit Eintragungsanordnung vom 24.09.2013 –zugestellt
am 26.09.2013- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Der
Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 822 d Abs. 1
ZPO erhoben.
Der Schuldner begründet den Widerpruch damit, dass die Eintragungsanordnung
nicht formwirksam an ihn zugestellt worden sei, weil der Postbedienstete nicht
versucht hat, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen.
Dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Eintragungsanordnung
ist unerheblich.
Der Schuldner trägt selbst vor, in den Besitz der Eintragungsanordnung gekommen
zu sein. Dadurch wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt.
Dem Schuldner ist daher wirksam die Eintragungsanordnung zugegangen.
Weitere begründete Einwendungen, die einen Widerspruch gegen die
Eintragungsanordnung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.
Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.