Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 13.03.2014 – 433 C 5966/13
ECLI:DE:AGDO:2014:0313.433C5966.13.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung U-Straße a, XXXXX E an die Beklagte zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig.
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO daran, feststellen zu lassen, ob er verpflichtet ist Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen, weil die Beklagte sich diesen Rechtes gegenüber dem Kläger berühmt und die dadurch entstandene Unsicherheit in Bezug auf die bestehende Rechtslage nicht auf einfachere Weise behoben werden kann.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger ist nicht verpflichtet die Kabelgebühren im Rahmen der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung an die Beklagte zu zahlen.
Eine Regelung über Rundfunk- und Kabelgebühren steht in § 1 Abs. 6 des Mietvertrages. Dieser besagt, dass die Wohnung über einen Kabelanschluss verfügt, der Vermieter aber keinerlei Empfangsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, jedoch der Mieter insoweit die Möglichkeit hat, einen gesonderten Vertrag über die Versorgung abzuschließen. Diese Möglichkeit des Vertragsabschlusses beinhaltet nach sachgerechter Auslegung der Regelung auch die Möglichkeit, dies grade nicht zu tun.
Nach Auffassung des Gerichtes kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 4 des Mietvertrages berufen, wo sinngemäß unter anderem die Umlagefähigkeit von neu anfallenden Betriebskosten geregelt ist. Denn § 1 Abs. 6 des Mietvertrages enthält bezüglich der Kabelgebühren eine speziellere Regelung, die der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 4 des Mietvertrages vorgeht.
Die Umlegung von Kabelgebühren setzt im vorliegenden Vertragsverhältnis also eine Vertragsänderung voraus, die nicht einseitig durch die Beklagte vorgenommen werden kann, sondern der Zustimmung des Klägers bedarf.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt, § 41 V GKG analog.