Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 11.09.2014 – 404 C 7171/14

ECLI:DE:AGDO:2014:0911.404C7171.14.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin EUR 327,25 nebst Zinsen in Höhe von 8,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 59,50 seit dem 11.04.2012, aus EUR 65,45 seit dem 28.4.12 aus EUR 77,35 seit dem 31.05.2012, aus EUR 59,50 seit dem 24.06.2012 aus EUR 41,65 seit dem 07.08.2012 und aus EUR 23,80 seit dem 11.02.2013, sowie außergerichtlich entstandene Mahnkosten in Höhe von EUR 7,50 und Inkassokosten in Höhe von EUR 72,00 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat ihre Ansprüche schlüssig dargelegt.

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Der Beklagte ist dem nicht innerhalb vom Gericht gesetzten Frist entgegen getreten.

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Im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO war eine Entscheidung durch Endurteil zulässig.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. 708, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-Straße, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.