Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 29.10.2014 – 404 C 7172/14
ECLI:DE:AGDO:2014:1029.404C7172.14.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat aus dem Versicherungsvertrag der Parteien einen Anspruch auf Zahlung von 428,- Euro, weil das Einsetzen von Multifokallinsen medizinisch notwendig war und die Erstattungspflicht durch die Versicherungsbedingungen auch nicht ausgeschlossen ist.
Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn sich eine Behandlungsmethode dazu eignet, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken.
Die Kataraktoperation war medizinisch notwendig, um den Kläger vom grauen Star zu heilen. Zu diesem Zweck mussten Kunstlinsen eingesetzt werden. Das Einsetzen der Multifokallinsen war medizinisch notwendig, um den Kläger – gleichzeitig - von seiner Fehlsichtigkeit (Kurz- und Weitsichtigkeit) zu heilen.
Die Beklagte verweist den Kläger zu Unrecht darauf, dass sie nach den Versicherungsbedingungen nur „einfache Hilfsmittel“ zu erstatten hat. Ob dieser Passus tatsächlich Teil des Versicherungsvertrages ist, kann offen bleiben.
Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Multifokallinsen kein einfaches Hilfsmittel sind. Welches Kriterium für die Einordnung in die Kategorie „einfach“ zugrunde zu legen ist, wird auf den Versicherungsbedingungen nicht deutlich. Aber auch wenn man hier nur auf die Kosten abstellt, überzeugt die Argumentation der Beklagten nicht. Die Mehrkosten für Multifokallinsen betragen lediglich 428,- Euro. Ohne diese Linsen hätte die Beklagte neben den Kosten für die einfachen Linsen auch die Kosten für jeweils zwei Brillen übernehmen müssen, die in der Lebenszeit des Klägers auch noch gelegentlich ersetzt werden müssten. Der Vergleich nur mit den Kosten der einfachen Linsen verbietet sich, weil die einfachen Linsen die Krankheit des Klägers (Fehlsichtigkeit) nicht geheilt hätten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.