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Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 03.01.2018 – 116 F 5862/16

ECLI:DE:AGDO:2018:0103.116F5862.16.00

Tenor

1. Der Antragsgegner zu 1) wird verurteilt, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 3.988,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozent ab dem 01.06.2016 zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verurteilt, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 2.391,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 Prozent ab dem 01.06.2016 zu zahlen.

3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Der Verfahrenswert wird auf 6.380,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragsgegner sind die Eltern der Studierenden M W, geb. 05.05.1991. Diese brach ihre gymnasiale Schulausbildung im Jahr 2007 zunächst ab, um im Alter von 15 Jahren nach erfolgreich absolviertem Auswahlverfahren an der Staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Mannheim ein Studium zu beginnen. Dieses beendete sie im Sommer 2011 mit dem Anschluss „Diplom C. Daraufhin bewarb sie sich im Jahr #####/#### europaweit für alle ausgeschriebenen Auditions, in denen das Anforderungsprofil dem Abschluss an der Akademie des Tanzes in Mannheim entsprach. Insgesamt verfasste die Tochter der Antragsgegner 28 Bewerbungen und wurde daraufhin zum Vortanzen in Mainz, Hannover, Leipzig und Osnabrück eingeladen. Alle Bewerbungen blieben erfolglos. Nach Ablauf eines Jahres konnte sie das erforderliche Trainingsniveau nicht mehr halten und beendete die Bewerbungsphase.

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Von August 2012 bis Dezember 2014 holte die Tochter der Antragsgegner die Hochschulreife am Westfalen-Kolleg in Dortmund nach. Diesbezüglich hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Anspruch auf Förderung nach § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG zugesprochen , da aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz der bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zur Bühnentänzerin die Förderung einer weiteren Ausbildung gerechtfertigt sei. Die Tochter der Antragsgegner könne sich diese Ausbildung nicht im Sinne einer Erwerbsquelle zunutze machen (AZ VG Gelsenkirchen: 15 K #####/####).

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Zum Wintersemester 2015 nahm sie ein Studium der Fachrichtung Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster auf und beantragte Vorausleistungen nach § 36 BAföG, da die Antragsgegner die Zahlung von Unterhalt verweigerten.

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Insgesamt zahlte die Antragstellerin an die Tochter der Antragsgegner für den Zeitraum 101/15 bis 09/16 Vorausleistungen in Höhe von 6.380,- Euro.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1.       den Antragsgegner zu 1) zur Zahlung von rückständigem Unterhalt aus               übergegangenem Recht an die Antragstellerin in Höhe von insgesamt 3.988,16 € (monatliche Forderungen für 10/15 - 05/16 in Höhe von jeweils 292,55 € und von 06/16 bis 09/16 in Höhe von jeweils 411,94 €) zzgl. 6% Zinsen ab dem 01.06.2016 zu verpflichten;

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2.       die Antragsgegnerin zu 2) zur Zahlung von rückständigem Unterhalt aus übergegangenem Recht an die Antragstellerin in Höhe von insgesamt 2.391,84 € (monatliche Forderungen für 10/15 - 05/16 in Höhe von jeweils 175,45 € und von 06/16 bis 09/16 in Höhe von jeweils 247,06 €) zzgl. 6% Zinsen ab dem 01.06.2016 zu verpflichten;

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3.       den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

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4.       die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG anzuordnen.

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Die Antragsgegner beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, nach Finanzierung der Ausbildung zur Bühnentänzerin zur Leistung weiteren Ausbildungsunterhaltes nicht mehr verpflichtet zu sein.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsgegner ist unstreitig gegeben. Ebenso unstreitig ergibt sich nach dem jeweiligen Einkommen eine Haftungsquote von 62,51 % bezüglich des Antragsgegners zu 1) sowie von 37,49 % bezüglich der Antragsgegnerin zu 2).

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II.

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Die Antragstellerin hat einen Zahlungsanspruch in titulierter Höhe aus übergegangenem Recht gegen die Antragsgegner.

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Die Tochter der Antragsgegnerin hat gegen die Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch auf Finanzierung des streitgegenständlichen Studiums aus § 1610 Abs. 2 BGB.

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Danach schulden die Eltern ihrem Kind die wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer angemessenen Ausbildung. Sind die Eltern dieser Pflicht bereits durch Finanzierung einer Berufsausbildung nachgekommen, sind diese im Allgemeinen nicht verpflichtet, eine weitere Ausbildung zu finanzieren. Eine solche Verpflichtung besteht nur ausnahmsweise dann, wenn die Erstausbildung nicht angemessen war, mithin der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen nicht entsprochen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Wahl der ersten Berufsausbildung die eigentliche Begabung des Kindes von den Eltern falsch eingeschätzt worden war (BGH, FamRZ 2006, 1100, 1102).

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Dies war vorliegend der Fall. Die Antragsgegner sind gem. § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet, ihrer Tochter eine weitere Ausbildung zu finanzieren.

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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Antragsgegner in ihrer Einschätzung, die Begabung ihrer Tochter sei ausreichend, um ihr ein Fortkommen im Beruf der Bühnentänzerin zu sichern, durch die Tatsache bestätigt fühlen durften, dass die Tochter überhaupt das mehrstufige und anspruchsvolle Auswahlverfahren für die Akademie des Tanzes erfolgreich absolvierte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der weitere Verlauf eindrücklich aufzeigt, dass diese Ausbildung - entgegen der Hoffnungen der Antragsgegner - nicht dazu geeignet war, der Tochter eine tragfähige Erwerbsgrundlage zu verschaffen. Ob dies letztlich auf einer Fehleinschätzung der tänzerischen Begabung oder des Leistungswillens der Tochter beruhte kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls konnte die Tochter der Antragsgegner offenbar aufgrund ihrer Neigung, Begabung oder ihres Leistungswillens das hohe Anforderungsniveau einer Berufs-Bühnentänzerin nicht erfüllen. Dies zeigt sich zum einen in den erzielten Prüfungsleistungen. Die Tochter der Antragsgegner hat die Ausbildung mit einen Notendurchschnitt von lediglich 3,17 (knapp unterhalb befriedigend) bestanden. Zum anderen gelang es ihr in der Folge lediglich, zu einigen wenigen Kompanien zum Vortanzen eingeladen zu werden. Keine der insgesamt 28 Bewerbungen war erfolgreich, insgesamt hat die Tochter der Antragsgegner nicht eine einzige Anstellung durch diese Ausbildung erhalten. Eine weitere Ausdehnung der Bewerbungsphase erschien aufgrund des hohen zu haltenden Trainingsniveaus unstreitig nicht erfolgversprechend zu sein.

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Dieser Unterhaltsanspruch der Tochter gegen die Antragsgegner ist gem. § 37 Abs. 1 BAföG auf die Antragstellerin übergegangen.

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Die Höhe des Unterhaltsanspruches ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragstellerin hat an die Tochter der Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt Leistungen in Höhe von 6.380,- Euro gezahlt. Nach den unstreitigen Haftungsquoten der Antragsgegner haften diese jeweils in tenorierter Höhe.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BAföG.

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Von der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG wurde abgesehen, da vorliegend nur Unterhaltsrückstände tituliert wurden und die Antragstellerin auf den Erhalt der Rückstände nicht sofort angewiesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de.