Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 12.11.2018 – 276 L 003/18

ECLI:DE:AGDO:2018:1112.276L003.18.00

Tenor

wird der Zwangsverwalter Rechtsanwalt N, V-Straße, E, angewiesen, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten.

Gründe

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Gemäß § 11 ZwVwV in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG hat der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung lediglich die Berechtigung, die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten des Verfahrens, gezahlte Kostenvorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen.

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Zu diesen Ansprüchen gehört nicht die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners.

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Das Bundesministerium für Finanzen hat nun mit Erlass vom 03.05.2017 geregelt, dass die Zwangsverwalter u.a. auch aus der Masse Einkommensteuer zahlen müssen.

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Dieser Erlass steht im Widerspruch zur o.g. gesetzlichen Regelung und kann daher im Zwangsverwaltungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

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Um die Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten, erfolgt diese allgemeine Anweisung des Vollstreckungsgerichtes an den Zwangsverwalter.