Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 03.08.2023 – 721 Ds 294/22
ECLI:DE:AGDO:2023:0803.721DS294.22.00
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
1
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
3
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
4
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
5
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
6
Die Zeugin Q. hat schließlich glaubhaft angegeben, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, der gewürgt oder geschlagen habe.