Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Urteil vom 03.08.2023 – 721 Ds 294/22

ECLI:DE:AGDO:2023:0803.721DS294.22.00

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

1

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

3

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

4

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

5

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

6

Die Zeugin Q. hat schließlich glaubhaft angegeben, dass es nicht der Angeklagte gewesen sei, der gewürgt oder geschlagen habe.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.