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Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 14.12.2023 – 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23

ECLI:DE:AGDO:2023:1214.729OWI260JS2315.2.00

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

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Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

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Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

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G r ü n d e :

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Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

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Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.