Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund

Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 13.05.2024 – 114 F 1383/24

ECLI:DE:AGDO:2024:0513.114F1383.24.00

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 02.04.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gemacht worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Es dürfte zudem ein durchsetzbarer Anspruch des Kindes auf Verfahrenskostenvorschuss nach den Bestimmungen der §§ 1601 ff. BGB (Sonderbedarf) bestehen.