Rechtsprechung / Amtsgericht Dortmund
Amtsgericht Dortmund Beschluss vom 31.05.2024 – 118 F 1502/24
ECLI:DE:AGDO:2024:0531.118F1502.24.00
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 30.05.2024 gegen den
Beschluss des Familiengerichts Dortmund vom 21.05.2024 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht berücksichtigt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren besteht. Ausnahmsweise kann eine solche Verpflichtung jedoch gegeben sein, wenn der Antragsgegner durch einen Vortrag ohne Kostenaufwand den geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen zu Fall bringen könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe datiert vom 16.04.2024. Der Antragsgegner hat die Jugendamtsurkunde am 17.04.2024 unterzeichnet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.04.2024 wurde das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren eingeleitet, worauf die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bereits am 23.04.2024 die Vertretung des Antragsgegners angezeigt und mitgeteilt hat, dass eine Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht beabsichtigt sei. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Verfahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin förmlich eingeleitet. Im Gegensatz zur
Antragstellerin ist beim Antragsgegner bekannt, dass dieser zum Zeitpunkt der
Einleitung des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Kenntnis von der
Jugendamtsurkunde haben musste. Eine Mitteilung über die Existenz der
Jugendamtsurkunde wäre ohne Verursachung weiterer Kosten und ohne großen Aufwand, ggf. durch Ausschöpfung der gerichtlich gewährten Stellungnahmefrist möglich gewesen.