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Amtsgericht Dortmund Strafbefehl vom 24.06.2024 – 762 Ls 48/24

ECLI:DE:AGDO:2024:0624.762LS48.24.00

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft F. wird gem.§ 407 Abs. 1 Satz 1, § 408a StPO gegen Sie wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des V. vom 00.00.0000 -2 Cs 2040 Js 80366/22- und den Einzelstrafen aus dem Urteil des V. vom 00.00.0000 -2 Ds 2040 Js 65359/22 - und unter Auflösung der im Urteil vom 00.00.0000 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1

Sie sind wegen der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 00.00.0000 näher konkretisierten Tat angeklagt, am 00.00.0000 in Dortmund versucht zu haben, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch zu beschädigen, indem Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, wobei Sie gewerbsmäßig handelten.

2

Wegen des Vorwurfs im Einzelnen wird auf die anliegende, fest verbundene Anklageschrift verwiesen.

3

Der Durchführung der Hauptverhandlung am 00.00.0000 steht entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.