Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg-Hamborn
Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss vom 20.10.2011 – 4 XVII 554/11
ECLI:DE:AGDU2:2011:1020.4XVII554.11.00
Tenor
wird Herr B, Betreuungsverein der E,in E, als Mitarbeiter des vorgenannten Vereins zum Betreuer bestellt.
Der Aufgabenkreis umfasst:
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten,
Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegenheiten sowie Empfang und Öffnung der Post.
Das Gericht wird spätestens bis zum 10.10.2014 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Der Betroffene leidet unter einer psychotischen Störung, die wahrscheinlich dem schizophrenen Formenkreis zuzuordnen ist. Er ist aufgrund seiner seelischen Störung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst interessengerecht wahrzunehmen. Er bedarf deshalb in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufgabenkreis dringlich der Hilfe durch rechtliche Betreuung. Dem Betroffenen fehlt jegliche Krankheitseinsicht. Er lehnt die hier in Rede stehende Hilfe strikt ab. Das ist Folge seiner Krankheit. Ein freier, nicht von Krankheit beeinträchtigter Wille des Betroffenen besteht hinsichtlich der rechtlichen Betreuung nicht.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden fachpsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. T sowie auf dem Ergebnis der am 17.10.2011 durchgeführten mündlichen Anhörung.
Das Gericht hat mit Einverständnis des Vereins den aus der Beschlussformel ersichtlichen Vereinsbetreuer bestellt. Ein/e geeignete/r Betreuer/in steht nicht zur Verfügung.
Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen hat das Gericht die Überprüfungsfrist auf 3 Jahre festgesetzt. Vor Ablauf dieser Frist wird der Betreuungsbedarf nicht entfallen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann der Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Duisburg-Hamborn, 20.10.2011