Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss vom 28.10.2016 – 5 VI 515/16

ECLI:DE:AGDU2:2016:1028.5VI515.16.00

Tenor

In der Nachlassangelegenheit P

wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.

1

Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.

2

Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.

3

Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).