Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beschluss vom 12.04.2017 – 4 XVII 562/16A

ECLI:DE:AGDU2:2017:0412.4XVII562.16A.00

Tenor

wird die geschlossene Unterbringung des Herrn E B in dem K-Klinikum, in P oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 23.05.2017 angeordnet.

Gründe

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Die Entscheidung zur Unterbringung beruht auf §§ 1906 Abs. 1 Nr. 1, 1846 BGB.

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Bei dem Betroffenen liegt ein manisches Zustandsbild bei einer schizoaffektiven Psychose, eine organisch wahnhafte Störung vor. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn M I vom 12.04.2017 und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

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Herr B ist gegenwärtig manisch getrieben, sprunghaft, ideenflüchtig und verkennt die Realität. Für den 00.00.2017 ist seine Zwangsräumung geplant. Für diesen Fall hat er im Zwangsversteigerungstermin am 00.00.2017 vor dem Amtsgericht Duisburg einen Suizid angekündigt. Aufgrund seines psychotisches Zustandsbild kann nicht ausgeschlossen werden, dass er diese Drohung aktuell umsetzt. Im Anhörungstermin setzte Herr B seine Hoffnungen die Zwangsräumung verhindern zu können und eine wesentliche Verbesserung der von ihm selbst als desolat erkannten persönlichen Lage zu erreichen, in verschiedene gerichtliche Eilanträge, die er beim Bundesverfassungsgericht und dem Landessozialgericht eingereicht haben will. Sofern ihm zu Bewusstsein gelangt, dass diese Hoffnungen gänzlich unbegründet sind, was jederzeit der Fall sein kann, kann der angekündigte Suizid nicht ausgeschlossen werden.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.

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Daneben ist die für Herrn B eingerichtete Betreuung unverändert aufrechtzuerhalten. Herr B ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, einen freien Willen im Hinblick auf die Betreuung zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.