Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg-Hamborn
Amtsgericht Duisburg-Hamborn Urteil vom 11.06.2025 – 23 C 45/25
Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGDU2:2025:0611.23C45.25.00
Tatbestand
Das Fahrzeug des Klägers, eines eingetragenen Vereins, mit dem Kennzeichen 01 wurde bei einem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 in C auf der K-straße durch ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen 02 beschädigt. Die Beklagte ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung für das unfallverursachende Fahrzeug mit dem Kennzeichen 02. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig.
Der Kläger holte vorgerichtlich in Sachverständigengutachten der M (Bl. 15 ff. GA) ein, wonach Reparaturkosten von 5.514,29 EUR erforderlich seien. Die Werkstatt stelle 6.671,77 EUR in Rechnung (Bl. 12 GA). Darauf zahlte die Beklagte einen um 1.000,75 EUR gekürzten Betrag von 5.671,02 EUR.
Der Kläger mietete ein Ersatzfahrzeug an. Das Klägerfahrzeug ist in die Mietwagengruppe 4 einzugruppieren. Auf die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.212,47 EUR (Bl. 10 GA) zahlte die Beklagte 735,00 EUR.
Mit Schreiben vom 13.12.2024 forderte die Beklagte einen Reparaturablaufplan an. Die Reparaturablaufplan (Bl. 7 GA) wurde erstellt und an die Beklagte nebst Rechnung (Bl. 8 GA) über 107,10 EUR übersandt. Für den Reparaturablaufplan leistete die Beklagte keine Zahlung.
Der Kläger trat vorsorglich etwaige Ansprüche gegenüber der ausführenden Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Reparaturauftrag an die Beklagtenseite ab.
Der Kläger behauptet, für ihn habe nicht die Möglichkeit bestanden, einen Großkundenrabatt oder Ähnliches in Anspruch zu nehmen. Er sei lediglich aufgrund der Leasingverträge gehalten, in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Vom Vorstand sei nachgefragt worden, ob es dort Sonderkonditionen geben würde. Das sei aber nicht der Fall. Es seien dieselben Stundensätze, die auch bei anderen Reparaturen angesetzt werden. Ob z. B. für einen Reifenwechsel Pauschalen angesetzt werden oder Ähnliches, sei nicht bekannt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte behaupte einen Großkundenrabatt ins Blaue hinein.
Der Kläger ist der Ansicht, nach der tabellarischen Übersicht zu den sogenannten Fracke-Werten im PLZ-Gebiet C (Bl. 92 GA) falle für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs der Gruppe 4 über eine Woche ein Durchschnittswert von 417,19 EUR an, so dass bei Umrechnung dieses Betrages auf den hier gegenständlichen Anmietzeitraum von 15 Tagen sich ein reiner Grundpreis von 893,98 EUR ergebe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, EUR 1.000,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [00.00.0000] an die Firma J auf die Reparaturkostenrechnung vom 00.00.0000, Rechnungs-Nr.: 5 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, EUR 107,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Firma J auf den Reparaturablaufplan vom 00.00.0000, Rechnungs-Nr.: 6 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, EUR 477,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Firma J auf die Mietwagenkostenrechnung vom 00.00.0000, Rechnungs-Nr.: 7 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, bei dem Kläger sei davon auszugehen, dass er eine erhebliche Fahrzeugflotte, insbesondere im Pflegebereich, unterhalte und als Kunde einen entsprechenden Rabatt bei Werkstätten erhalte bzw. diesen zumindest problemlos erzielen könne. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei nur ein ihrer Zahlung entsprechender Reparaturkostenbetrag erforderlich.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Dauer der Anmietung sei übersetzt und wegen der mit Schreiben vom 00.00.0000 angebotenen Direktvermittlung eines Mietwagens sei ausgehend von 15 Tagen á 49,00 € nur der gezahlte Betrag in Höhe von 735,00 € erstattungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Dem Kläger steht nach dem Parteivortrag jeweils ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung an die Werkstatt aus §§ 7, 17 StVG; § 115 VVG in Höhe der drei geltend gemachten Positionen von weiteren Reparaturkosten von 1.000,75 EUR, den in Rechnung gestellten Kosten des Reparaturablaufplans von 107,10 EUR und weiteren Mietwagenkosten von 477,47 EUR zu.
a)
Das Klägerfahrzeug ist bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden. Die Haftung ist insbesondere auch nicht durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
b)
Keine der Parteien hat den Nachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG erbracht, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen wäre.
c)
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt nach dem Parteivortrag zu einer alleinigen Haftung der Beklagten.
d) Bei der Schadenshöhe sind neben den Reparaturkosten von weiteren 1.000,75 EUR die in Rechnung gestellten Kosten des Reparaturablaufplans von 107,10 EUR und weitere Mietwagenkosten von 477,47 EUR zu berücksichtigen.
aa) Der Kläger kann die Zahlung von weiteren Reparaturkosten in Höhe von 1.000,75 EUR an die Werkstatt verlangen.
Zwar fällt auf, dass die Rechnung der Werkstatt mit 6.671,77 EUR deutlich über dem nach dem vorgerichtlichen Gutachten prognostizierten Betrag von 5.514,29 EUR (Bl. 15 GA) liegt, ohne dass konkrete Gründe für die Erforderlichkeit höherer Kosten dargelegt worden wären.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 16.01.2024 - VI ZR 266/22, Rn. 12 m. w. N.) kommt es im Verhältnis des Geschädigten eines Unfalls zum Versicherer bzw. Halter und Fahrer wegen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung aber auf Folgendes an:
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger.
Zwar liegt die Überlegung nahe, ob die Werkstatt den Unfallgeschädigten rechtzeitig auf eine etwaige Erhöhung der Kosten gegenüber dem eingeholten vorgerichtlichen Gutachten hinweisen muss und ob eine Nachbegutachtung durch den Sachverständigen zur unfallbedingten Erforderlichkeit der zusätzlichen Kosten sachgerecht ist.
Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, verbietet sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten (BGH, a. a. O., Rn. 24). Denn aus dem Tatbestand des Urteils ergibt sich, dass auch dort ein Fall vorlag, in dem die Rechnung der Werkstatt den nach dem Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturaufwand (deutlich) überstieg. Zum dortigen Fall ist im Urteil ausgeführt, der Kläger habe zur Ermittlung des Schadens am Fahrzeug ein Sachverständigengutachten eingeholt, das einen Reparaturaufwand von 9.227,62 € brutto ausgewiesen habe, und die vom Kläger beauftragte Werkstatt habe für die Reparatur 11.766,66 € brutto in Rechnung gestellt.
Für die behauptete Einräumung bzw. Erzielbarkeit eines Rabattes für den Kläger gegenüber der Werkstatt hat die Beklagte keinen Beweis angetreten.
bb) Auch die Kosten des Reparaturablaufplans von 107,10 EUR sind von der Beklagten zu erstatten.
Der Schädiger hat die Kosten für einen Reparaturablaufplan zu ersetzen, wenn der beklagte Schädiger oder der Haftpflichtversicherer einen solchen angefordert hat (so z. B. LG Mosbach, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 5 S 35/21, Rn. 44, zit. n. juris). Der Unfallgeschädigte durfte die Anforderung des Reparaturablaufplans bei der Werkstatt hier schon deswegen für erforderlich halten, weil die Versicherung ihn zu entsprechenden Angaben der Werkstatt aufgefordert hat. Wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwandes der Werkstatt ist aus Sicht des Geschädigten auch nicht von einer kostenlosen Leistung der Werkstatt auszugehen. Ob der Betrag von 107,10 EUR im Verhältnis zum Arbeitsaufwand der Höhe nach angemessen und erforderlich ist, ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Werkstattrisiko ebenfalls nicht im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu entscheiden.
cc) Auch die weiteren Mietwagenkosten von 477,47 EUR sind nach dem Parteivortrag unfallbedingt erforderlich.
Im Falle der Anmietung des Mietwagens in der Werkstatt ist gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass auch insoweit die Rechtsprechung zum sog. Werkstattrisiko Anwendung findet. Die Rechtsprechung des BGH, ein Unfallgeschädigter könne aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18, LS, zit. n. juris), dürfte durch die oben genannte neuere Rechtsprechung zum Werkstattrisiko überholt sein. Es ist zumindest kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Unfallgeschädigte hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeugs selbst bei einer Überschreitung der erwarteten Kosten gemäß einem vorher eingeholten Sachverständigengutachten im Falle einer beantragten Zahlung an die Werkstatt von der Erforderlichkeit der Kosten ausgehen darf, bei den - in der Regel zudem deutlich geringer zu erwartenden - Mietwagenkosten dagegen nicht. Der Kläger hat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch insoweit Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst beantragt.
Dem Kläger selbst zuzurechnende Verzögerungen im Reparaturablauf hat die Beklagte nicht konkret dargelegt. Bei einer Abholung am Folgetag nach Mitteilung der Fertigstellung der Arbeiten durch die Werkstatt ist jedenfalls dann keine schuldhafte Verzögerung durch den Kläger erkennbar, wenn wie hier nach der Mietwagenrechnung die Rückgabe um 11:00 Uhr und damit vor Beginn eines weiteren Miettages nach Abholung um 12:17 Uhr erfolgt. Nach den Grundsätzen des Werkstattrisikos gehen etwaige durch die Werkstatt veranlasste Verzögerungen im Reparaturablauf nicht zu Lasten des Geschädigten. Im Verhältnis zum Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer ist die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfin des Unfallgeschädigten und eine Zurechnung etwaigen Vertretenmüssens bzw. Verschuldens nach § 278 BGB findet nicht statt. Ob der Beklagten abgetretene Ansprüche gegen die Werkstatt im Hinblick darauf zustehen, dass die Dekra im vorgerichtlichen Gutachten eine voraussichtliche Reparaturdauer von vier Tagen angenommen hat, während sie nach dem Reparaturablaufplan der Werkstatt insgesamt 14 Tage gedauert hat, bedarf im Verhältnis zum Kläger keiner Entscheidung.
Aber auch wenn man die Maßstäbe anlegt, die für die Kosten einer Anmietung eines Fahrzeugs bei einem „reinen“ Mietwagenunternehmen außerhalb einer Werkstatt entstehen würden, wäre nach der derzeitigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Schätzung der erforderlichen Kosten nach dem arithmetischen Mittel zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Marktpreiserhebung zumindest ein erheblicher Teil des geltend gemachten Restbetrages der Mietwagenkosten von der Beklagten zu erstatten.
Die Beklagte hat den Klägervortrag nicht bestritten, dass sich gemäß Bl. 92 GA bei einer Berechnung der Mietwagenkosten nach „Fracke“ im Postleitzahlengebiet C für die Mietwagenklasse 4 wie beim Klägerfahrzeug ein Betrag von 417,19 EUR für eine Woche ergibt. Dann ergeben sich umgerechnet für 15 Tage rund 893,98 EUR.
Auch die zusätzlichen Kosten eines zweiten Fahrers durfte der Kläger für erforderlich halten, da bei ihm eine Nutzung des Fahrzeugs durch jedenfalls mehr als einen Mitarbeiter auf der Hand liegt. Die durchschnittlichen Kosten eines zweiten Fahrers nach „Fracke“ sind auf Bl. 94 der Akten mit 9,70 EUR pro Tag angegeben. Dann ergeben sich für 15 Tage weitere 145,50 EUR.
Ob die Voraussetzungen einer Erstattung eines Zuschlages für eine Haftungsreduzierung vorlagen, und ob die Anmietung in der Werkstatt Transportkosten für eine Anlieferung des Mietwagens erspart hat oder Wegekosten und Arbeitszeit für zumindest einen Mitarbeiter des Klägers, bedarf keiner Entscheidung.
2.
Zinsen ab Rechtshängigkeit sind gemäß § 291 BGB begründet.
3.
Eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt ist hier nicht zu tenorieren. Die Beklagte hat den Klägervortrag nicht bestritten, es sei bereits vorgerichtlich eine Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt erklärt worden. Damit ist der Anspruch der Beklagten aus einer sog. Vorteilsausgleichung nach der Rechtsprechung des BGH erfüllt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.585,32 EUR festgesetzt.