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Amtsgericht Duisburg-Hamborn Urteil vom 27.08.2025 – 23 C 105/25

Richter am Amtsgericht · ECLI:DE:AGDU2:2025:0827.23C105.25.00

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Reparaturauftrag an die Beklagte nach einem Verkehrsunfall.

Ein Versicherungsnehmer des Klägers verursachte am 00.00.0000 schuldhaft einen Unfall, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten Frau SJ aus M beschädigt wurde. Die Geschädigte holte ein Schadengutachten der V vom 00.00.0000 (Anlage B1, Bl. 76 ff. GA) ein. Darin wurden Reparaturkosten von 31.633,46 EUR (brutto) ausgewiesen. Die Geschädigte gab die Reparatur des Fahrzeugs bei der Beklagten in Auftrag. Diese führte die Reparatur durch und erstellte gemäß der Anlage 1 eine Rechnung über 34.919,40 EUR (Bl. 10 ff. GA).

Die Geschädigte trat gemäß der Abtretungserklärung aus der Anlage 3 (Bl. 21 GA) (etwaige) schadenersatz- und bereicherungsrechtliche Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Der Kläger zahlte als Haftpflichtversicherer den Rechnungsbetrag an die Beklagte.

Der Kläger behauptet und ist der Ansicht, gemäß dem Prüfbericht der Firma B vom 00.00.0000 (Anlage 5, Bl. 23 f. GA) sei zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden nur ein Betrag in Höhe von (brutto) 33.735,52 EUR erforderlich. Der Kläger behauptet insbesondere, die Seitenscheibe weise keine unfallbedingten äußeren Beschädigungen auf und könne ausgebaut und wiederverwendet werden. Die Arbeitszeit für die Erstellung eines Farbmusterblechs sei in den Lackiervorbereitungszeiten bereits enthalten. Eine Farbtonfindung sei nur dann erforderlich, wenn der zum Fahrzeug gehörende Farbcode nicht ermittelt werden könne. Sicherheitsmaßnahmen für die Ofentrocknung seien in den aktuellen Vorgaben des Fahrzeugherstellers nicht vorgegeben. Der Kläger ist der Ansicht, Endkontrollen/Probefahrten/Testfahrten gehörten zu jeder durchgeführten Reparaturmaßnahme im Rahmen eines Werkstattaufenthaltes, Ziel sei die Sicherstellung der Qualität. Er meint, die Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs gehörten nicht zu den unfallbedingten Reparaturen. Zu Entsorgungskosten behauptet er, der Hersteller garantiere eine kostenlose Rücknahme der Bauteile bei gleichzeitigem Erwerb von entsprechenden Neuteilen. Der Kläger ist der Ansicht, die Verbringungskosten seien in der ausgewiesenen Hohe nicht nachvollziehbar.

Der Kläger behauptet mit Schriftsatz vom 00.00.0000, die Firma W prüfe Rechnungen für Karosseriearbeiten und Kostenvoranschläge anhand detaillierter Herstellerdaten. Die Firma W kenne, welcher Hersteller welche individuellen Vorgaben habe. Bei der Prüfung handele es sich um eine Kombination einer Expertenprüfung und künstlicher Intelligenz basierend auf den Daten des Herstellers.

Der Kläger ist der Ansicht, gerade bei einer markengebundenen Fachwerkstatt liege es an den geschulten, technisch versierten und die Reparatur durchführenden Mitarbeitern der Fachwerkstatt zu erkennen, wenn im Gutachten nicht erforderliche, unübliche und/oder überflüssigen Positionen kalkuliert werden. Die Mitarbeiter müssten dann diese überflüssigen Positionen monieren und die Durchführung der Reparatur entsprechend anpassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.183,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [00.00.0000] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Prüfbericht werde automatisiert der Inhalt der Reparaturkostenrechnung mit in aller Regel vom auftraggebenden Versicherer gemachten Vorgaben verglichen. Es werde nicht auf fachliche Richtigkeit geprüft, sondern auf Übereinstimmung mit den Vorgaben des Haftpflichtversicherers.

Die Beklagte behauptet, der Auftrag an die Beklagte habe gelautet, den Unfallschaden gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens der V vom 00.00.0000 instand zu setzen. Sie habe nicht abweichend von der Herstellervorgabe gearbeitet (Bl. 173 GA). Sie habe exakt gemäß Auftrag gearbeitet und abgerechnet (Bl. 173 GA).

Die Beklagte ist der Ansicht, nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast müsse die Klägerseite etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten substantiiert und nicht nur pauschaliert unter Verweis auf einen Prüfbericht vortragen.

Zum Beklagtenvortrag zu den einzelnen Beanstandungen des Klägers wird auf die Klageerwiderung (Bl. 77 ff. GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Dem Kläger steht nach dem unstreitigen Parteivortrag ein abgetretener Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus § 634 Nr. 4 BGB i. V. m. §§ 636, 280, 281, 283 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 1.183,88 EUR zu.

Über den Antrag des Klägers darf das Gericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nicht hinausgehen.

Aus den Gründen der vom Gericht erteilten Hinweise fehlte allerdings zunächst die Schlüssigkeit der Klage.

a) Ein abgetretener vertraglicher Schadensersatzanspruch ist von dem Kläger nicht schlüssig dargelegt worden.

Der Gläubiger ist darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs.

aa) Zunächst fehlte es an einer Darlegung einer konkreten Pflichtverletzung durch den Kläger.

Soweit ein (abgetretener) vertraglicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sind für eine schlüssige Darlegung der jeweiligen Teilforderung bei jeder beanstandeten Position Umstände vorzutragen, aus denen sich jeweils eine Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ergibt. Die bloße pauschale Behauptung, etwas sei nicht erforderlich gewesen, genügt dafür nicht. Welche Grundsätze für die - hier nicht einschlägige - Fallkonstellation gelten, dass der Geschädigte ohne Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens eine Werkstatt mit der Beseitigung eines Unfallschadens beauftragt, bedarf hier keiner Entscheidung.

(1) Die Auffassung des Klägers und aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 04.04.2025 (Az. 7 S 11/24), der Auftrag beschränke sich auf eine "wirtschaftlich sinnvolle Reparatur", ggf. abweichend vom Gutachten, ist hinsichtlich der Auslegungen der Erklärungen der Parteien nicht überzeugend. Maßgeblich bezüglich des Inhalts des Auftrages ist die Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Die Geschädigte hatte ein Schadengutachten der W vom 00.00.0000 (Anlage B1, Bl. 83 ff. GA) eingeholt. Ausweislich der Ausführungen darin zur Besichtigung des (unreparierten) Fahrzeugs bei der Beklagten, die nach dem Eintrag „auf Wunsch des Geschädigten“ die Begutachtung vermittelt hat, ist das Fahrzeug bei der Beklagten vom Sachverständigen der W untersucht worden. Dieses Gutachten diente gerade der Schadensermittlung. In dem Gutachten wurden die erforderlichen Reparaturschritte und Ersatzteile und Reparaturkosten von 31.633,46 EUR ausgewiesen. Der durchschnittliche Geschädigte geht vor diesem Hintergrund dann davon aus, dass die Werkstatt die Reparatur gemäß dem eingeholten Gutachten durchführen soll. Daher entspricht ein entsprechender Auftrag einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbaren. Eine etwaige andere Vereinbarung ist hier nicht vorgetragen. Das Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe wäre überflüssig und sinnentleert, wenn die Werkstatt unabhängig davon selbst prüfen und verantworten sollte, welche Arbeiten erforderlich und üblich sind. Eine solche Auffassung steht zudem in einem Wertungswiderspruch zu der gefestigten Ansicht, dass - abgesehen von Bagatellschäden - der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadensermittlung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (vgl. z. B. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 397, zit. n. beck-online). Es wird davon ausgegangen, dass ein Sachverständiger fachkundiger ist als eine Werkstatt. Soweit teilweise vertreten wird, bei nicht erforderlichen Reparaturen (bzw. Reparaturschritten) sei die Werkstatt nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von dem durch den Sachverständigen vorgeschlagenen Reparaturweg abzuweichen oder den Besteller zumindest darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Reparaturweg nicht erforderlich ist (LG Duisburg, Beschluss vom 08.05.2025 - 5 S 6/25, unter IV. m. w. N.) ist ein solches Wahlrecht rechtssystematisch nicht überzeugend. Der Vertragsinhalt ist, falls nicht ausdrücklich geregelt, ggf. durch Auslegung zu ermittelt.

Schlüssiger Vortrag zu einer Pflichtverletzung setzt voraus, zumindest die tatsächlichen Voraussetzungen einer Pflicht der Beklagten, hier einer Werkstatt, vorzutragen. Zwar kommt bei markengebundenen Fachwerkstätten in Betracht, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen ist, dass die Reparatur gemäß den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wird und dass dies daher Vertragsinhalt wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht einzelne Beanstandungen vorträgt, fehlt aber - unbeschadet des oben genannten Fehlens einer schlüssigen Darlegung einer Pflichtverletzung bei einer Auftragserteilung gemäß Gutachten - zudem substantiierter Vortrag zu den Vorgaben des hier betroffenen Herstellers (Volkswagen, vgl. V-Gutachten, Bl. 85 GA).

Die Behauptung des Klägers, der Prüfbericht beurteile die Notwendigkeit beziehungsweise die Erforderlichkeit der Reparaturkosten nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers, ist pauschal und lässt jeden Fallbezug vermissen. Der gerichtlichen Auflage, die Vorgaben des Herstellers auszugsweise zu den einzelnen Beanstandungen vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Soweit klägerseits mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zur Firma W (Bl. 188 GA) statt zur B GmbH (Bl. 23 GA) vorgetragen wird, beruht dies offenbar auf einem Versehen durch Übernahme eines Schriftsatzes zu einem Parallelverfahren.

Eine anderweitige Grundlage für Pflichten der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen.

(2) Auch eine Nebenpflichtverletzung des Werkvertrages ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt. Soweit das von ihm zitierte Urteil des Landgerichts Duisburg vom 04.04.2025 die gesetzliche Regelung anspricht, das Schuldverhältnis könne nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten, also § 241 Abs. 2 BGB, fehlt zumindest eine nähere Begründung für eine unmittelbare Auswirkung auf die Leistungspflicht. § 241 Abs. 2 BGB ist eine Generalklausel, die der Konkretisierung bedarf und die durch die Bildung von Fallgruppen konkretisiert werden kann (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 63, 66, zit. n. beck-online). Der Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils - hier des Auftraggebers/Unfallgeschädigten - entspricht in der vorliegenden Fallkonstellation eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht am besten. Dann kann der Auftraggeber selbst entscheiden, ob gemäß dem Gutachten oder gemäß der Auffassung der Werkstatt repariert werden soll. Zudem beschränkt sich die Hinweispflicht der Werkstatt vor dem Hintergrund, dass die Fachkunde des Sachverständigen höher bewertet wird als die der Werkstatt, auf offensichtliche Fehler des Sachverständigen. Nur bei evidenten Fehlern des Sachverständigen kann von der Werkstatt erwartet werden, diese aufgrund ihrer eigenen Sachkunde zu erkennen (und den Kunden darauf hinzuweisen).

(3) Ob im Falle eines unterlassenen Hinweises der Werkstatt bei einem einfachen, nicht offensichtlichen Fehler des Sachverständigen die erforderliche Kausalität eines Schadens fehlen würde, bedarf keiner Entscheidung. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dürfte in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines vorher eingeholten Gutachtens zur Schadensermittlung aber dafür sprechen, dass der Geschädigte die Auffassung des Sachverständigen als fachkundiger und daher als vorzugswürdig gegenüber der der Werkstatt ansehen wird und daher auch nach einem etwaigen Hinweis der Werkstatt, dass diese eine vom Gutachten abweichende Reparatur für sachgerecht hält, sich für eine Reparatur gemäß Gutachten entscheiden wird bzw. würde.

bb)

Allerdings ist die zunächst unschlüssige Klage durch den späteren - von dem Kläger nicht bestrittenen - Vortrag der Beklagten teilweise schlüssig geworden, der Auftrag an die Beklagte habe gelautet, den Unfallschaden gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens der Vvom 00.00.0000 instand zu setzen. Dies entspricht zudem bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Auslegung nach den vorgetragenen unstreitigen Umständen der Auftragserteilung. Insoweit wäre ggf. ein substantiierter Vortrag des Klägers zum Vertragsschluss und Vertragsinhalt erforderlich. Der Kläger ist aufgrund der Auskunftsansprüche gegen den Zedenten (vgl. § 402 BGB) auch dazu in der Lage. Unstreitiger Vortrag der Parteien ist jedenfalls vom Gericht zu berücksichtigen.

Es handelt sich hierbei nicht um einen anderen Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird durch den Lebenssachverhalt und den gestellten Antrag bestimmt. Der Lebenssachverhalt hinsichtlich der Frage einer ordnungsgemäßen Reparatur eines Unfallschadens ist derselbe, ebenso der Antrag. Eine andere rechtliche Würdigung als vom Kläger vorgenommen führt nicht zu einem anderen Streitgegenstand im zivilprozessualen Sinne.

Auch nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung des Klägers gebunden, sondern hat den Sachverhalt rechtlich selbständig zu beurteilen. Denn die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände ist Sache des Gerichts. Es kann eine Verurteilung also rechtlich anders als vom Kläger vorgenommen begründen (so z. B. Feskorn, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 308 ZPO, Rn. 5 m. w. N.).

Zwar ist denkbar, dass Mehrkosten gegenüber dem Gutachten sich erst während der Reparatur zeigen (z. B. Beschädigungen, die erst bei einer weitergehenden Demontage von Fahrzeugteilen erkennbar werden). Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, warum auch über das vorgerichtliche Gutachten der V hinausgehende Kosten vom Auftrag der Geschädigten umfasst gewesen sein sollen. Der Vortrag, es habe keine nennenswerten Abweichungen gegeben (Bl. 173 GA), ist zumindest hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten offensichtlich unzutreffend und nicht ausreichend. Denn die Rechnung der Beklagten über 34.919,40 EUR übersteigt den Betrag von 31.633,46 EUR gemäß dem Gutachten der V (Anlage B1, Bl. 83 ff. GA) deutlich. Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Beklagte habe exakt gemäß Auftrag gearbeitet und abgerechnet.

Danach kann nach dem Parteivortrag nicht festgestellt werden, dass auch Mehrkosten gegenüber dem Gutachten in Höhe der Klageforderung von 1.183,88 EUR vom Vertrag mit der Geschädigten umfasst waren. Insoweit liegt auch nach dem Beklagtenvortrag eine werkvertragliche Pflichtverletzung vor, die zu einem Schaden des Geschädigten in Form von Mehrkosten geführt hat. Nach den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation bei einem Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse steht die (zufällige) Schadensverlagerung einem Anspruch des Inhabers der verletzten Rechtsstellung nicht entgegen. Dementsprechend steht einem Schaden des Unfallgeschädigten als Vertragspartner des Werkvertrages nicht entgegen, dass nicht er als Auftraggeber, sondern der Versicherer den Rechnungsbetrag (einschließlich der Mehrkosten) bezahlt hat.

Ob ggf. ein Hinweis an die Geschädigte erforderlich war und/oder eine Veranlassung einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen im Hinblick auf die Mehrkosten, bedarf hier keiner Entscheidung. Ob es sich um Positionen handelt, die - ggf. nach einem Hinweis an die Geschädigte und - nach einer Nachbesichtigung durch den vorgerichtlichen Sachverständigen von diesem für erforderlich gehalten und dadurch ergänzend Auftragsinhalt geworden wären, ist denkbar, aber von der Beklagten nicht vorgetragen.

Ein (erneuter) gerichtlicher Hinweis war nicht nach § 139 ZPO veranlasst. Das Gericht hatte bereits am 00.00.0000 u. a. folgenden Hinweis erteilt (Bl. 38 f. GA):

Der durchschnittliche Geschädigte dürfte davon ausgehen, dass die Werkstatt die Reparatur gemäß dem eingeholten Gutachten durchführen soll, und daher ein entsprechender Auftrag einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechen.

Zudem hat die Beklagte bereits mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz vom 00.00.0000 ausdrücklich zu den Mehrkosten gegenüber dem Gutachten ergänzend Stellung genommen. Soweit darin die Auffassung vertreten wird, allein die Tatsache, dass bei Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten über der gutachterlichen Kalkulation liegen, rechtfertige nicht von sich aus einen Regressanspruch, ist dies nach der Auffassung des Gerichts aus den oben genannten Gründen nicht zutreffend. Worauf die Mehrkosten basieren, ist aber auch mit diesem Schriftsatz nicht vorgetragen worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst.

b) Soweit der Kläger auch eine Abtretung etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückgriffsansprüche vorgetragen hat, ist auf bereicherungsrechtliche Ansprüche nur wie folgt einzugehen:

Falls man argumentieren würde, ein Schaden der Geschädigten liege nicht vor, da sie trotz der höheren Rechnung nur in Höhe der vereinbarten Vergütung, nämlich in Höhe des Reparaturkostenbetrages nach dem vorgerichtlichen Gutachten, zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, würde jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen, soweit an diese mehr als der Reparaturkostenbetrag nach dem vorgerichtlichen Gutachten gezahlt worden ist.

2.

Die geltend gemachte Nebenforderung (Zinsen ab Rechtshängigkeit) ist gemäß § 291 BGB, § 187 BGB analog begründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.183,88 EUR festgesetzt.