Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 28.12.2001 – 62 IK 99/01

ECLI:DE:AGDU1:2001:1228.62IK99.01.00

Tenor

In dem Insolvenzverfahren der IKK Nordrhein (Gläubigerin) gegen den Kaufmann X (Schuldner) wird der Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die antragstellende Gläubigerin.

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Die Gläubigerin hat am 08.11.2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Sie hat ihr Antragsrecht auf eine Forderung wegen rückständiger Gesamtsozial-versicherungsbeiträge für August und September 2001 in Höhe von insgesamt 1.922,19 DM gestützt. Nach Zustellung des Antrags am 13.11.2001 hat der Schuldner mit Schreiben vom 23.11.2001 dem Gericht mitgeteilt, der genannte Betrag sei am 19.11.2001 gezahlt worden. Hierauf hat die Gläubigerin am 18.12.2001 erwidert, dass inzwischen auf die Gesamtsozialversicherungs-beiträge für die Monate August bis November 2001 in Höhe von insgesamt 3.861,93 DM Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.767,56 DM geleistet worden und noch 1.094,37 DM rückständig seien. Der Eröffnungsantrag werde "erst nach Zahlung des rückständigen Gesamtbetrages in der Hauptsache für erledigt erklärt".

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Der Eröffnungsantrag ist unzulässig. Wie jeder Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung erfordert auch der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein rechtliches Interesse (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Dieses Interesse besteht nach allgemeiner Ansicht nicht, wenn der Eröffnungsantrag ersichtlich auf den Schuldner Druck ausüben soll, um ihn zumindest zu Teil-zahlungen oder zur Anerkennung einer rechtlich zweifelhaften Forderung zu veranlassen (Schmerbach, in: Frankfurter Komm. z. InsO, 2. Aufl. 1999, § 14 RdNr. 42; Kirchhof, in: Heidelberger Komm. z. InsO, 2. Aufl. 2001, § 14 RdNr. 21; Schmahl, in: Münchener Komm. z. InsO, 2001, § 14 RdNr. 51, alle m.w.N.).

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Ein solcher Fall der missbräuchlichen Antragstellung liegt hier vor. Aus der Erklärung der Gläubigerin vom 18.12.2001 geht zweifelsfrei hervor, dass der Eröffnungsantrag aufrecht erhalten bleibt, um den Schuldner zur vollständigen Abführung der von der Gläubigerin zur Zeit noch beanspruchten Gesamtsozial-versicherungsbeiträge zu veranlassen. Dieser Zweck rechtfertigt einen Eröffnungsantrag nicht. Der Antrag ist vielmehr nur legitim, wenn er den gesetzlichen Zweck verfolgt, ein gerichtliches Verfahren auszulösen, in dem zunächst geklärt wird, ob beim Schuldner ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Kosten gedeckt sind (§§ 16, 26 InsO), und sodann unter Ausschluss jeder Vorzugsbehandlung des Antragstellers eine möglichst weitgehende gemein-schaftliche Befriedigung aller Gläubiger stattfindet (§ 1 InsO). Das Insolvenz-eröffnungsverfahren ist zwar im Grundsatz ein Parteiverfahren zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. § 13 Abs. 2 InsO). Beim Gläubigerantrag ist jedoch die Position des Antragstellers als Gläubiger nur für sein Antragsrecht von Bedeutung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Verfahrensgegenstand ist nicht die Beitreibung seiner Forderung, sondern die Klärung der Eröffnungs-voraussetzungen im Interesse der gesamten Gläubigerschaft. Dieser Zweck des Eröffnungsverfahrens kommt vor allem im Gebot der Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1, §§ 16, 26 InsO) und in der Generalklausel über die Sicherung der künftigen Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 1 InsO) zum Ausdruck.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO).

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Duisburg, 28.12.2001

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