Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 04.03.2004 – 62 IN 279/03 (2)

ECLI:DE:AGDU1:2004:0304.62IN279.03.2.00

Tenor

wird der Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin vom 09.02.2004 gegen den Beschluss vom 03.02.2004 nicht abgeholfen (§ 5 Abs. 2, 4 GKG) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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G r ü n d e

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Mit Beschluss vom 03.02.2004 hat das Gericht die Erinnerung der antragstellenden Gläubigerin gegen die Kostenrechnung der Gerichtskasse zurückgewiesen, mit der die Gläubigerin als Zweitschuldnerin für die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in Anspruch genommen wird. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Eingabe vom 09.02.2004.

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Die Eingabe ist als Beschwerde im Sinne des § 5 Abs. 2 GKG anzusehen. Diese Beschwerde ist zwar zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung vom 03.02.2004, auf die Bezug genommen wird, gelten unverändert fort. Das Begehren der Gläubigerin, das Gericht möge "gemäß den Empfehlungen des Insolvenzgutachters tätig werden", zielt auf eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzeröffnungsverfahrens, damit der vermeintliche Vermögenswert der "Internetpräsenz" des Schuldners sowie der dahinter stehenden Hard- und Software zugunsten der Insolvenzmasse realisiert wird und in erster Linie hieraus die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Dieses Ziel ist weder mit der Rechtskraft des Abweisungsbeschlusses vom 21.10.2003 noch mit seinem sachlichen Inhalt zu vereinbaren. Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus, um nach der Verfahrenseröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und wird auch kein ausreichender Vorschuss gezahlt, so hat das Gericht nach § 26 Abs. 1 InsO das Verfahren abzubrechen und den Eröffnungsantrag abzuweisen. Dies ist mit dem Abweisungsbeschluss vom 21.10.2003 geschehen, und damit ist die Tätigkeit des Insolvenzgerichts in dieser Sache beendet. Zugleich ist auf Grund der Feststellung der Zweitschuldnerhaftung auch die Staatskasse nicht verpflichtet, zur Deckung der angefallenen Gerichtskosten vorrangig die wirtschaftliche Verwertung des vermeintlichen Schuldnervermögens zu betreiben. Die im angefochtenen Beschluss vom 03.02.2004 näher erläuterte Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG verfolgt den Zweck, die Staatskasse von solchen, voraussichtlich mehr Kosten als Nutzen auslösenden Bemühungen freizustellen. Sie konkretisiert damit das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel.

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Es bleibt der antragstellenden Gläubigerin unbenommen, ihre Forderung einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen und anschließend im Wege der Einzelzwangsvollstreckung den vermeintlichen Wert des Schuldnervermögens zu ihren Gunsten zu realisieren.

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Duisburg, 04.03.2004

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Amtsgericht