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Amtsgericht Duisburg Urteil vom 20.09.2004 – 6 C 2662/04

ECLI:DE:AGDU1:2004:0920.6C2662.04.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Tatbestand

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Der Kläger buchte vom 21.7. bis 4.8.02 bei der Beklagten eine Urlaubsreise in die Türkei. Der Reisepreis betrug für zwei Erwachsene und ein 14-jähriges Kind bei all inklusive 2.583,00 €.

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Vor Beginn des Hinfluges wurde der Kläger von Mitarbeitern der Beklagten gebeten, statt eines Platzes in der Kabine des Flugzeuges im Cockpit Platz zu nehmen, da sonst eine vierköpfige Familie zurückbleiben müsse. Der Kläger stimmte dem zu und flog im Cockpit.

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Der Kläger behauptet, er habe aufgrund einer beengten Sitzposition und fehlenden Möglichkeiten, von dem Sitz aufzustehen, eine Thrombose erlitten.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.450,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 12.11.02 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat eine Schlechterfüllung seitens der Beklagten nicht dargelegt.

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Der Kläger trägt nämlich selber vor, dass für ihn ein regulärer Platz in der Kabine für den Hinflug seitens der Beklagten bereitgestellt worden war. Eine – unterstellte – Überbuchung des Fluges betraf den Kläger mithin nicht. Wenn der Kläger sodann aus – durchaus lobenswerter – Freundlichkeit gegenüber der von der angeblichen Überbuchung betroffenen Familie auf seinen Sitz verzichtet, war dies rein freiwillig und nicht der Beklagten anzulasten. Denn es hätte dem Kläger ja ohne weiteres und ohne nennenswerte Schwierigkeiten frei gestanden, die Bitte der Mitarbeiter der Beklagten abzulehnen. Dass der Kläger unter unangemessenen Druck seitens der Beklagten gestellt wurde, ist nicht (substantiiert) dargelegt. Der bloße Hinweis, dass ansonsten eine Familie nicht hätte mit in die Türkei fliegen können, stellt einen solchen Druck jedenfalls noch nicht da.Der Kläger muss damit die Folgen seiner Entscheidung auch selber tragen. Dies gilt auch im Hinblick auf die möglicherweise erlittene Thrombose. Denn wenn der Kläger auf eine ordnungsgemäß angebotene Reiseleistung der Beklagten freiwillig (teilweise) verzichtet, so kann er die Beklagte dafür nicht im Nachhinein haftbar machen, die ja ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger nachgekommen ist.

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Der Kläger kann gegen die Beklagte auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass diese nicht auf ein möglicherweise erhöhtes Thromboserisiko hingewiesen hat. Denn einerseits hat der Kläger schon nicht dargelegt, von einem entsprechenden Thromboserisiko nicht bereits vor Antritt des Fluges gewusst zu haben, zumal der Kläger ja auf dem  Flughaften Hamburg beruflich tätig ist und lediglich aufgrund seiner besonderen beruflichen Ausbildung überhaupt in dem Cockpit mitfliegen durfte. Ob eine Hinweispflicht gegenüber dem Kläger vor diesem Hintergrund bestand, kann freilich offenbleiben, da die Beklagte ohnehin keine Hinweispflicht auf mögliche Thromboseerkrankungen traf. Denn wenn schon eine solche Hinweispflicht bei Langstreckenflügen – auch und gerade bei beengten Sitzpositionen – ausscheidet, vgl. OLG Frankfurt, NJW 2003, 905; NZV 2003, 133, so ist dies jedenfalls auch bei dem hier streitgegenständlichen Mittelstreckenflug der Fall.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird endgültig festgesetzt auf 3.450,00 €.