Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Urteil vom 04.01.2007 – 6 C 3245/06
ECLI:DE:AGDU1:2007:0104.6C3245.06.00
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,40 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 17,50 Euro jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 75,40 EUR aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 679, 667 i. V. mit § 398 BGB.
Bei dem Abschleppen des PKW des Beklagten handelte es sich um eine Geschäftsbesorgung in Form einer tatsächlichen Handlung i. S. von § 677 BGB.
Die A. GmbH besorgte dieses Geschäft durch Beauftragung der Klägerin für einen anderen, da das Entfernen des Fahrzeugs zum Rechtskreis des Beklagten gehörte. Sein Fahrzeug stand auf einem Parkplatz für Behinderte, ohne dass durch einen entsprechenden Ausweis im Inneren des Autos die dazu nötige Berechtigung erkennbar war. Das Parken des Autos verstieß damit gegen Ziff. 1 f) der Benutzerordnung des Parkhauses. Es wäre deshalb die Pflicht des Beklagten gewesen, sein verbotswidrig geparktes Auto unverzüglich selbst vom Behindertenparkplatz zu entfernen.
Die A. GmbH handelte auch mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungs-willen.
Sie war des Weiteren zur Übernahme der Geschäftsbesorgung berechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten i. S. von § 683 S. 1 BGB entsprach, der als Besitzstörer die Verpflichtung hatte, sein widerrechtlich geparktes Fahrzeug zu entfernen.
Die Beseitigungspflicht ergab sich aus §§ 862 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 BGB, da das Falschparken auf einem fremden Grundstück gemäß § 858 Abs. 1 eine rechtswidrige Besitzstörung darstellte.
Den Kostenerstattungsanspruch hat die A. GmbH gem. § 398 BGB jedenfalls durch die Abtretungsvereinbarung vom 07.11.2006 wirksam an die Klägerin abgetreten.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.
Der Streitwert wird auf 75,40 EUR festgesetzt.