Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 14.08.2008 – 64 IK 75/08

ECLI:DE:AGDU1:2008:0814.64IK75.08.00

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Staatskasse vom 25.04.2008 gegen den Beschluss vom 23.04.2008 wird nicht abgeholfen (§§ 6, 4 InsO, § 572 Abs. 1 ZPO) und die Sache dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

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G r ü n d e

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[Zum Sachverhalt: Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens gestundet. Hiergegen legte der Vertreter der Staatskasse sofortige Beschwerde ein, weil nicht hinreichend aufgeklärt sei, ob der Schuldner verheiratet und seine Ehefrau zu einem Verfahrenskostenvorschuss heranzuziehen sei. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Hinweis der Beschwerdekammer des LG Duisburg ist das Rechtsmittel zurückgenommen worden.]

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Das Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Kostenstundung ist unbegründet.

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Ein Grund, auf den die Staatskasse ihre sofortige Beschwerde stützen könnte (§ 4d Abs. 2 InsO), liegt nicht vor. Der maßgebende Sachverhalt ist auch hinreichend geklärt. Auf die Frage, ob der Schuldner verheiratet ist, kommt es nicht an. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lebt der Schuldner jedenfalls seit mehr als einem Jahr mit einer Frau zusammen, mit der er nicht verheiratet ist, und hat mit ihr ein gemeinsames Kind. Angesichts dieser verfestigten Lebensgemeinschaft des Schuldners mit einer anderen Frau wäre seiner rechtmäßigen Ehefrau die Leistung eines Kostenvor- oder zuschusses nicht zuzumuten (vgl. § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1579 Nr. 2 BGB).

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Dass der Eröffnungsantrag ursprünglich hätte beanstandet werden müssen (§ 305 Abs. 3 InsO), weil die Angaben des Schuldners zu seiner Person (Anlage 1 zum Eröffnungsantrag) unvollständig waren, kann von der Staatskasse nicht gerügt werden (§ 4d Abs. 2 InsO). Der Einwand wäre zudem unbegründet. Die fehlenden Angaben lassen sich nämlich nunmehr anhand des Sachverständigengutachtens vom 14. 4. 2008 unschwer ergänzen.

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Duisburg, 14. 8. 2008

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Amtsgericht