Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 05.10.2017 – 28 F 122/14

ECLI:DE:AGDU1:2017:1005.28F122.14.00

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers vom 05.01.2017 gegen die Kostenrechnung vom 27.12.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung ist gemäß § 57 FamGKG statthaft und zulässig.

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Sie ist jedoch unbegründet.

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Im Verfahren betreffend die Beitreibung der Gerichtskosten wird das Innenverhältnis der Parteien nicht geprüft. Leistungen auf das Verfahren werden unabhängig davon, wer sie beibringt, auf das Verfahren als Gesamtheit angerechnet, eine Verteilung nach Quoten erfolgt nicht, auch wenn Vorschusspflichten bestehen.

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Der Erinnerungsführer trägt vor, dass er den Vorschuss für das Verfahren geleistet habe, weil er vorschusspflichtig war. Die Antragsgegnerin des früheren Verfahrens macht geltend, die Zahlung sei von Ihrem Konto erfolgt.Dies ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern in einem materiellrechtlichen Verfahren betreffend den Ausgleich im Innenverhältnis.

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Der Erinnerungsführer beklagt weiter, dass er einen Vorschuss für Zeugengebühren gezahlt hat, der ihm nicht unmittelbar zugerechnet wird; stattdessen wird von ihm proportional zu den gesamten Gerichtskosten nach wie vor ein Kostenbeitrag geltend gemacht.Es ist unabhängig von der Beweisbarkeit nachvollziehbar, dass vom Antragsteller bei einer Sonderleistung eine besondere Anrechnung auf die Gesamtkosten erwartet wird.

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Verfahrenskosten unterliegen jedoch anderen Regeln.Verfahrenskosten werden grundsätzlich gesamtschuldnerisch getragen.

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Im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbleibt sogar eine Ausfallhaftung desjenigen, dem nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

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Vorliegend beklagt der Erinnerungsführer die Rechtslage, wonach die verbleibenden Verfahrenskosten von beiden Parteien gleichmäßig erhoben werden.

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Die Kosten des Verfahrens treffen beide Parteien, unabhängig von der Vorschusspflicht. Der Vorschuss setzt das Verfahren in Gang, die Leistung des Vorschusses wird aber keiner Partei im besonderen angerechnet, wenn am Ende des Verfahrens die (verbleibenden) Kosten in Rechnung gestellt werden.

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Gleiches gilt für Leistungen auf anstehende Zeugengebühren.Der Vorschuss setzt die Ladung des Zeugen in Gang, die Leistung des Vorschusses wird aber keiner Partei im besonderen angerechnet, wenn am Ende des Verfahrens die (restlichen) Kosten in Rechnung gestellt werden.

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Damit kann dahinstehen, ob die Vorschussleistung in der Tat materiell vom Erinnerungsführer stammte oder nicht.

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Es kann dahinstehen, ob die Vorschussleistung für den Zeugen konkret für seine Bezahlung verwendet wurde oder nicht.

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Der zum Verfahren gelangte Vorschuss wird auf die Verfahrenskosten angerechnet, und im Übrigen bleibt es bei der gesamtschuldnerischen Aufteilung im Außenverhältnis und einer (theoretischen) Möglichkeit eines Ausgleichs im Innenverhältnis.

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Die Ausführungen zur Bedürftigkeit der früheren Antragsgegnerin und ihre Berechtigung, Verfahrenskostenhilfe zu beziehen, sind theoretischer Natur. Die frühere Antragsgegnerin hat Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen. Der Vortrag, dass Sie mittlerweile Mittel bezogen habe, ändert nichts an der Haftungsfrage im Außenverhältnis der Parteien zur Gerichtskasse.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden  Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.