Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Urteil vom 02.11.2017 – 10 Cs-361 Js 73/17-266/17
ECLI:DE:AGDU1:2017:1102.10CS361JS73.17.26.00
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
2
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
3
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.
4
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.