Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Urteil vom 02.11.2017 – 10 Cs-361 Js 73/17-266/17

ECLI:DE:AGDU1:2017:1102.10CS361JS73.17.26.00

Tenor

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.