Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 20.03.2018 – 105 K 105/16

ECLI:DE:AGDU1:2018:0320.105K105.16.00

Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 07.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Schuldner.

Gründe

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Die Erinnerung des Schuldners ist unbegründet.

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Der Beitrittsbeschluss vom 26.01.2018 ist ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Der Beitritt erfolgt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, der dem Anordnungsbeschluss entspricht. Die Zulassung des Beitritts wird wirksam durch Zustellung an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 ZVG) oder seinen Bevollmächtigten (§ 176 ZPO).

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Soweit der Schuldner vorträgt, die Grundschuld aus der vollstreckt wird, existiere nicht mehr, ist dies nicht richtig. Wie der Rechtspfleger im Nichtabhilfebeschluss vom 13.02.2018 bereits ausgeführt hat, ist ausweislich des Zuschlagbeschlusses des Landgerichts Duisburg vom 14.08.2013 die Grundschuld in Abteilung III Nr. bestehen geblieben und nach wie vor im Grundbuch eingetragen.

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Der Antrag auf Zulassung zum Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Schuldners auch nicht unbestimmt. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Gläubigerin aus dem dinglichen Anspruch vollstrecken will. Es wird sowohl der Vollstreckungstitel, das Recht aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werden soll und die Höhe der Forderung bezeichnet. Damit ist der Antrag eindeutig und hinreichend bestimmt.

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Beschwerdegericht, dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Duisburg, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.