Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Beschluss vom 09.05.2018 – 212 Gs 58/18

ECLI:DE:AGDU1:2018:0509.212GS58.18.00

Tenor

Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).

Gründe

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Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass er am 21.02.2018 um 16:40 Uhr …, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und er dabei einen Unfall verursacht hat, bei dem erheblicher Fremdschaden entstanden ist. Danach hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien oder die Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

3

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, dass er mit seinem Fahrzeug …, amtl. Kennzeichen …, im Rahmen eines Wendemanövers die linke Fahrzeugseite des Pkw …, amtl. Kennzeichen …, streifte und dadurch einen Sachschaden in Höhe von etwa 3.000,00 € verursachte. Anschließend entfernte er sich, ohne die Feststellungen seiner Personalien zu ermöglichen.

4

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entzogen werden wird.

5

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins sind erforderlich, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen (§§ 111 a, 98 Abs. 2 StPO).