Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Urteil vom 11.12.2018 – 410 OWi-331 Js 192/18-57/18
ECLI:DE:AGDU1:2018:1211.410OWI331JS192.18.00
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung vom 11.12.2018,an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht….
als Richterin
…
als Verteidiger des Betroffenen …
Justizbeschäftigte …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbeachtung eines Durchfahrtverbotes in 2 Fällen zu Geldbußen von jeweils 75,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 20 OWiG)
Gründe
I.
Das Fahreignungsregister vom 14.11.2017 enthält bezüglich des Betroffenen keine einschlägige Eintragung.
II.
Der Betroffene befuhr mit dem Lkw Daimler, amtliches Kennzeichen …, am 13.10.2017 gegen 08:12 Uhr und am 20.10.2017 gegen 07:54 Uhr die … Duisburg in Höhe der Hausnummer … ohne Anlieger zu sein. Auf diesem Abschnitt der …Straße gilt für Lkw ab einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Durchfahrtverbot mit der Maßgabe "Anlieger frei". Beide Fällen wurde durch eine Poliscan-Anlage fotografisch dokumentiert. Bei Beobachtung der erforderlichen und dem Betroffenen auch zumutbaren Sorgfalt hätte dieser das Durchfahrverbot in beiden Fällen erkennen können und müssen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verwerteten Beweismitteln. Der Betroffene hat sich durch seine Verteidigerin geständig hinsichtlich der Fahrereigenschaft und getroffenen Verkehrsregelung eingelassen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigerin war bei Auslösung der jeweiligen Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung der festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit in Sinne des § 152 Abs. 2 StPO gegeben.
Der Tatverdacht besteht bereits dann, wenn das Gerät die Abmessungen des betreffenden Fahrzeugs erfasst, und ist Voraussetzung für die Auslösung des Fotos. Dabei ist grundsätzlich unschädlich, dass die konkrete Entscheidung zur Auslösung des Fotos bereits bei der Konfiguration der Parameter zur Auslösung getroffen wurde, da ein Foto nur dann erstellt wird, wenn die entsprechenden Parameter bei dem konkreten Fahrzeug vorliegen.
Welche genauen Maße der Auslösung zugrunde liegen, teilt die Firma … nicht mit. Davon, dass diese geeignet sind, unverdächtige Fahrzeuge, die die Anlage passieren, auszunehmen, hat sich das Gericht durch die Beiziehung der Auswertungsstatistiken der Monate September bis November 2017 und die Inaugenscheinnahme der Messfotos mit den Nummern 1 bis 36 vom 13.10.2017 in Verbindung mit der Vernehmung des Zeugen… überzeugt.
Die Aussage der Statistik soll hier exemplarisch an den Monatszahlen für Oktober 2017 erläutert werden. In diesem Monat wurden 3.241 Fotos angefertigt. Davon entfielen 590 auf Fahrzeuge unter 7,5 t, also 18,2 %. In 718 Fällen wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Bezüglich aller weiteren Fahrzeuge konnte der Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit bereits durch die Inaugenscheinnahme der Fotos entkräftet werden, da es sich ersichtlich um Anlieger und zwar überwiegend um Fahrzeuge des ÖPNV (1.700) handelt. Die Auswertung der weiteren Statistiken führen zu ähnlichen Ergebnissen.
Dabei geht das Gericht anders als die Verteidigerin davon aus, dass ein Anfangsverdacht bei jedem Fahrzeug ab 7,5 t besteht, da die Anordnung "Anlieger frei" eine Ausnahme von der Regel des Durchfahrtverbotes normiert. Dementsprechend war lediglich zu prüfen, ob die Erfassung einer Größenordnung von 18,2 % von Fahrzeugen, die aufgrund ihres geringen Gewichts tatsächlich nicht unter das Durchfahrtverbot fallen, die Auslösung der Fotos zu einem verdachtsunabhängigen Vorgang macht. Dies ist nicht der Fall. Dabei hält das Gericht eine Fehlerquote in der genannten Höhe in Anbetracht des relativ geringen Eingriffs bei einem Foto im Straßenverkehr, das heißt bei einem Bild, das jeder Verkehrsteilnehmer der öffentlichen Wahrnehmung bewusst preisgibt, auf der einen Seite und der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und hier insbesondere der Gesundheit der Anwohner, auf der anderen Seite insgesamt für unbedenklich. Dies gilt umso mehr, als die Inaugenscheinnahme der konkreten Fotos 1 bis 36 ergab, dass tatsächlich lediglich sehr große und damit auch schwere Fahrzeuge fotografiert wurden. Kein einziges des Fotos zeigte ein Fahrzeug, dass bereits dem ersten Augenschein nach nicht den Tatbestand erfüllte. Der Zeuge … bestätigte dies und erläuterte, dass die Abgrenzung überwiegend nur mithilfe der Fahrzeugdaten im Einzelfall möglich sei, und dass es ein Lkw-Modell mit einem zulässigen Gewicht von 7,49 t gebe. Viele der Einzelprüfungen entfielen auf dieses Modell.
IV.
Der Betroffene hat damit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO in 2 Fällen die Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Nichtbeachtung eines Durchfahrtverbotes begangen. Der Bußgeldkatalog sieht in 141.1 für diese Tat begangen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t eine Regelbuße von 75,00 EUR vor. Diese Geldbuße hat das Gericht auch in den vorliegenden Fällen erst recht als tat- und schuldangemessen verhängt. Anhaltspunkte für eine Erhöhung oder Verminderung der Geldbuße in den konkreten Fällen haben sich nicht ergeben.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.
…