Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg

Amtsgericht Duisburg Urteil vom 21.09.2023 – 201 Ds-331 Js 1604/22-54/23

ECLI:DE:AGDU1:2023:0921.201DS331JS1604.22.00

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg

aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023

an der teilgenommen haben:

...

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

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201 Ds-331 Js 1604/22-54/23

Amtsgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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In der Strafsache

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gegen              …

4

wegen              Körperverletzung

5

hat das Amtsgericht Duisburg

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023

7

an der teilgenommen haben:

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Richterin am Amtsgericht …

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als Richterin

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als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg

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13

als Adhäsionskläger,

14

….

15

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

17

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

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Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro

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verurteilt.

20

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

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Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

24

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Richterin am Amtsgericht