Rechtsprechung / Amtsgericht Duisburg
Amtsgericht Duisburg Urteil vom 21.09.2023 – 201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
ECLI:DE:AGDU1:2023:0921.201DS331JS1604.22.00
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
Amtsgericht Duisburg
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen …
wegen Körperverletzung
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht …
als Richterin
…
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
…
als Adhäsionskläger,
….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
…
Richterin am Amtsgericht